RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114160 Entscheidungsdatum30.08.2000 Geschäftszahl6Ob132/00f; 8Ob24/01i; 6Ob81/02h; 6Ob196/03x; 6Ob219/03d; 6Ob162/09f; 9Ob68/13k; 6Ob165/16g NormGmbHG §6; GmbHG §63 Abs5 RechtssatzUnter dem Begriff "verdeckte (verschleierte) Sacheinlage" werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass - unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften - wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen. Dies hat zur Folge, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrages (und ohne Einhaltung der Sacheinlagevorschriften) getroffene Sacheinlagevereinbarung der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist und der Gesellschafter nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit wird. Er haftet daher weiter für die Erfüllung seiner Bareinlageverpflichtung. Er muss auch noch nach Jahren damit rechnen, im Fall eines Konkurses der GmbH zur Erfüllung der übernommenen Bareinzahlung herangezogen zu werden. EntscheidungstexteTE OGH 2000-08-30 6 Ob 132/00f Veröff: SZ 73/130 TE OGH 2001-02-15 8 Ob 24/01i TE OGH 2003-01-23 6 Ob 81/02h Veröff: SZ 2003/4 TE OGH 2003-10-23 6 Ob 196/03x nur: Unter dem Begriff "verdeckte (verschleierte) Sacheinlage" werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass - unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften - wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen. (T1); Beisatz: Die Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft gegen Anteilsgewährung stellt einen sachlichen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Kapitalerhöhung (und nicht zur ursprünglichen Bargründung) her und ist daher keine "verdeckte" Sacheinlage. (T2); Veröff: SZ 2003/137 TE OGH 2003-11-27 6 Ob 219/03d nur: Unter dem Begriff "verdeckte (verschleierte) Sacheinlage" werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass - unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften - wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen. Dies hat zur Folge, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrages (und ohne Einhaltung der Sacheinlagevorschriften) getroffene Sacheinlagevereinbarung der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist und der Gesellschafter nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit wird. (T3) TE OGH 2010-04-15 6 Ob 162/09f Auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Möglichkeit der Heilung einer verdeckten Sacheinlage nach Eintragung einer Aktiengesellschaft wird ausdrücklich offen gelassen (mit Darstellung der Lehre). (T4) TE OGH 2014-03-25 9 Ob 68/13k Beisatz: Diese Grundsätze finden auch im Konzernverhältnis (§ 150 AktG) Anwendung. (T5)Beisatz: Diese Grundsätze finden auch im Konzernverhältnis (Paragraph 150, AktG) Anwendung. (T5) TE OGH 2017-07-07 6 Ob 165/16g Auch; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114160
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