6Ob190/00k
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.08.2000 Geschäftszahl6Ob190/00k NormABGB §1040;
RechtssatzDie in dieser Gesetzesstelle normierte Verwirkung des Aufwands des Geschäftsführers umfasst nicht die Geldleistungen des Geschäftsführers. Dieser kann seinen Aufwand in Natur zurücknehmen, wenn dies ohne Schaden der Substanz möglich ist. Dies gilt auch bei Geldleistungen. Sinn des § 1040 ABGB ist die Vermeidung eines Schadens des Geschäftsherrn durch eine aufgedrängte Geschäftsführung, keinesfalls aber seine Bereicherung.Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verwirkung des Aufwands des Geschäftsführers umfasst nicht die Geldleistungen des Geschäftsführers. Dieser kann seinen Aufwand in Natur zurücknehmen, wenn dies ohne Schaden der Substanz möglich ist. Dies gilt auch bei Geldleistungen. Sinn des Paragraph 1040, ABGB ist die Vermeidung eines Schadens des Geschäftsherrn durch eine aufgedrängte Geschäftsführung, keinesfalls aber seine Bereicherung.
EntscheidungstexteTE OGH 2000/08/30 6 Ob 190/00k RechtssatznummerRS0114088