← Österreich

{'item': '6Ob315/99p; 7Ob322/01f; 2Ob184/03b; 7Ob72/08a; 1Ob157/23d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114060 Entscheidungsdatum08.04.2024 Geschäftszahl6Ob315/99p; 7Ob322/01f; 2Ob184/03b; 7Ob72/08a; 1Ob157/23d NormAußStrG §235 EheG §81 ff KO §1 Abs2 RechtssatzDer Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. In diesem Fall kann nur der Gemeinschuldner selbst - abgesehen von seinen Rechtsnachfolgern unter den Voraussetzungen des § 96 EheG - einen Aufteilungsantrag stellen.Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. In diesem Fall kann nur der Gemeinschuldner selbst - abgesehen von seinen Rechtsnachfolgern unter den Voraussetzungen des Paragraph 96, EheG - einen Aufteilungsantrag stellen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-08-30 6 Ob 315/99p TE OGH 2002-02-27 7 Ob 322/01f nur: Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. (T1) TE OGH 2003-09-12 2 Ob 184/03b Beisatz: Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. (T2); Beisatz: Umgekehrt muss der nicht im Konkurs verfangene geschiedene Ehegatte seinen Aufteilungsanspruch gegen seinen geschiedenen Ehegatten richten, auch wenn über dessen Vermögen schon vor dem Antrag das Konkurs-(Schuldenregulierungs-)verfahren eröffnet worden war. (T3) TE OGH 2008-08-27 7 Ob 72/08a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2024-04-08 1 Ob 157/23d gegenteilig; Beisatz: Der insolvente Ehegatte kann einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch wirksam geltend machen und das Aufteilungsverfahren einleiten, weil der Anspruch vor gerichtlicher Geltendmachung noch nicht der Exekution unterworfen ist und daher nicht die Insolvenzmasse betrifft. (T4) Beisatz: Da der Aufteilungsanspruch mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar wurde, ist er ab diesem Zeitpunkt ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ iSd § 2 Abs 2 IO. (T5)Beisatz: Da der Aufteilungsanspruch mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar wurde, ist er ab diesem Zeitpunkt ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ iSd Paragraph 2, Absatz 2, IO. (T5) Beisatz: Nach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden. (T6)Beisatz: Nach wirksamer Antragstellung gemäß Paragraphen 81, ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden. (T6) Anm: Vgl RS0134902 sowie RS0134903, auch zum allfälligen (Nicht)Eintritt des Insolvenzverwalters.Anmerkung, Vgl RS0134902 sowie RS0134903, auch zum allfälligen (Nicht)Eintritt des Insolvenzverwalters. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114060

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.