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{'item': ['5Ob49/00t', '7Ob300/00v', '1Ob79/01a', '3Ob294/03m', '1Ob201/07a', '4Ob224/10k', '7Ob109/17f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114076 Entscheidungsdatum05.09.2000 Geschäftszahl5Ob49/00t; 7Ob300/00v; 1Ob79/01a; 3Ob294/03m; 1Ob201/07a; 4Ob224/10k; 7Ob109/17f NormKSchG §30b; KSchG §31 Abs2; MaklerG §6 Abs4 Rechtssatz§ 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG normiert eine besondere Aufklärungspflicht. Gemäß § 30b KSchG ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Aufklärung vor Abschluss des Maklervertrages vorzunehmen. Diese Regelung stellt gemäß § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf und ist eine typische Verbraucherschutzvorschrift, die bestimmte vorvertragliche Informationspflichten regelt.Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG normiert eine besondere Aufklärungspflicht. Gemäß Paragraph 30 b, KSchG ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Aufklärung vor Abschluss des Maklervertrages vorzunehmen. Diese Regelung stellt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf und ist eine typische Verbraucherschutzvorschrift, die bestimmte vorvertragliche Informationspflichten regelt. EntscheidungstexteTE OGH 2000-09-05 5 Ob 49/00t Veröff: SZ 73/134 TE OGH 2000-12-14 7 Ob 300/00v Auch; Beisatz: Diese besondere Schutzwürdigkeit kann nicht in gleichem Maße Unternehmern zugebilligt werden. § 6 Abs 4 MaklerG formuliert die Aufklärungspflichten des Maklers gegenüber Unternehmern - anders als gegenüber Verbrauchern - nicht als vorvertragliche Obliegenheit und bindet sie auch nicht an die Schriftform. (T1)Auch; Beisatz: Diese besondere Schutzwürdigkeit kann nicht in gleichem Maße Unternehmern zugebilligt werden. Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG formuliert die Aufklärungspflichten des Maklers gegenüber Unternehmern - anders als gegenüber Verbrauchern - nicht als vorvertragliche Obliegenheit und bindet sie auch nicht an die Schriftform. (T1) TE OGH 2001-04-24 1 Ob 79/01a Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 30b Abs 1 KSchG ist, wenn die Auftraggeber - wie hier - Verbraucher sind, auf ein allfälliges wirtschaftliches Naheverhältnis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG hinzuweisen. § 30b Abs 1 KSchG gebietet aber die Schriftlichkeit eines solchen Hinweises, weil der Kunde eines Maklers beim Verbrauchergeschäft vor möglichen Interessenkollisionen ausdrücklich gewarnt und ihm das wirtschaftliche Naheverhältnis bewusst gemacht werden soll. (T2); Veröff: SZ 74/82Vgl auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG ist, wenn die Auftraggeber - wie hier - Verbraucher sind, auf ein allfälliges wirtschaftliches Naheverhältnis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG hinzuweisen. Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG gebietet aber die Schriftlichkeit eines solchen Hinweises, weil der Kunde eines Maklers beim Verbrauchergeschäft vor möglichen Interessenkollisionen ausdrücklich gewarnt und ihm das wirtschaftliche Naheverhältnis bewusst gemacht werden soll. (T2); Veröff: SZ 74/82 TE OGH 2004-06-29 3 Ob 294/03m Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 201/07a Vgl auch; Beisatz: Die von § 6 Abs 4, dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung kann nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person trifft. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die von Paragraph 6, Absatz 4,, dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung kann nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person trifft. (T3) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 224/10k Vgl TE OGH 2017-07-05 7 Ob 109/17f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114076

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.