RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114078 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl5Ob49/00t; 1Ob79/01a; 7Ob127/03g; 3Ob294/03m; 4Ob224/10k; 7Ob127/24p; 10Ob55/24x NormMaklerG §6 Abs4 Satz1 MaklerG §6 Abs4 Satz2 Rechtssatz§ 6 Abs 4 erster und zweiter Satz MaklerG normiert keine starre Grenze der Beteiligungsverhältnisse für die Annahme beziehungsweise den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäftes, sodass es auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ankommt, also jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist.Paragraph 6, Absatz 4, erster und zweiter Satz MaklerG normiert keine starre Grenze der Beteiligungsverhältnisse für die Annahme beziehungsweise den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäftes, sodass es auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ankommt, also jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist. EntscheidungstexteTE OGH 2000-09-05 5 Ob 49/00t Veröff: SZ 73/134 TE OGH 2001-04-24 1 Ob 79/01a Auch; Beisatz: Hier: Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG erforderlich ist. Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, scheint es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte. (T1); Veröff: SZ 74/82Auch; Beisatz: Hier: Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG erforderlich ist. Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, scheint es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte. (T1); Veröff: SZ 74/82 TE OGH 2003-06-30 7 Ob 127/03g Auch; Beisatz: Neben allfälligen Umgehungsgeschäften liegt ein wirtschaftliches Eigengeschäft vor, wenn bei gesellschaftsrechtlicher Verflechtung ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Vermieter-oder Verkäufergesellschaft besteht. Die Frage, ob dem wirtschaftlichen Zweck nach ein Eigengeschäft der klagenden Partei als Maklerin gegeben ist, sie also unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Vertragspartner des vermittelten Geschäftes ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2) TE OGH 2004-06-29 3 Ob 294/03m Vgl auch TE OGH 2011-05-10 4 Ob 224/10k Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Umstand, dass eine Rechtsperson „hinter allem steht“, reicht nicht für das Vorliegen eines Eigengeschäftes. (T3); Beisatz: Hat die als Maklerin auftretende Gesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf ihre verkaufende Schwesterngesellschaft, liegt uU ein „sonstiges Naheverhältnis“, aber kein Eigen- oder Umgehungsgeschäft vor, weil es einem Bauträger frei stehen muss, den Vertrieb der Objekte durch einen Dritten abzuwickeln. (T4) TE OGH 2024-09-23 7 Ob 127/24p TE OGH 2024-12-17 10 Ob 55/24x Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter der Verkäuferin war Alleingesellschafter der Maklergesellschaft. Letzterer war zudem Geschäftsführer der Maklergesellschaft und der Verkäuferin. Kein Provisionsanspruch. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114078
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.