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{'item': '5Ob49/00t; 7Ob300/00v; 1Ob79/01a; 3Ob294/03m; 10Ob26/07g; 1Ob201/07a; 4Ob224/10k; 7Ob109/17f; 8Ob23/20w; 1Ob54/25k; 6Ob91/25p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114079 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl5Ob49/00t; 7Ob300/00v; 1Ob79/01a; 3Ob294/03m; 10Ob26/07g; 1Ob201/07a; 4Ob224/10k; 7Ob109/17f; 8Ob23/20w; 1Ob54/25k; 6Ob91/25p NormMaklerG §6 Abs4 Satz3 RechtssatzBei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Eine Aufklärungspflicht hat (auch) dort stattzufinden, wo kein derartig enges wirtschaftliches Naheverhältnis besteht, dass ein Eigengeschäft zugrundezulegen ist. (Hier: Der Antragsgegner ist nicht nur Gesellschafter der Mietergesellschaft, wenn auch nur zu 5 %, sondern auch deren Geschäftsführer, wenn auch nur kollektivvertretungsbefugt mit einem Dritten, sondern überdies ist auch seine Mutter, also eine Verwandte in gerader Linie, Gesellschafterin der Vermietergesellschaft.) EntscheidungstexteTE OGH 2000-09-05 5 Ob 49/00t Veröff: SZ 73/134 TE OGH 2000-12-14 7 Ob 300/00v Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. (T1) TE OGH 2001-04-24 1 Ob 79/01a Auch; Beisatz: Hier: Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG erforderlich ist. Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, scheint es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte. (T2); Veröff: SZ 74/82Auch; Beisatz: Hier: Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG erforderlich ist. Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, scheint es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte. (T2); Veröff: SZ 74/82 TE OGH 2004-06-29 3 Ob 294/03m nur T1; Beisatz: Eine wirtschaftliche Nahebeziehung iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG liegt auch dann vor, wenn der Makler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin, einer KG, ist. (T3)nur T1; Beisatz: Eine wirtschaftliche Nahebeziehung iSd Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz MaklerG liegt auch dann vor, wenn der Makler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin, einer KG, ist. (T3) TE OGH 2007-03-20 10 Ob 26/07g nur T1 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 201/07a nur T1 TE OGH 2011-05-10 4 Ob 224/10k Vgl; Beisatz: Hier: Schwesterngesellschaften. (T4) TE OGH 2017-07-05 7 Ob 109/17f Auch; nur T1 TE OGH 2020-04-24 8 Ob 23/20w Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Nahebeziehung bei konzernmäßiger Verflechtung der ehemaligen Hausbank des Liegenschaftsverkäufers und der Maklerin unter dem Dach einer gemeinsamen Konzernmutter. (T5) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 54/25k nur T1 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 91/25p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114079

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.