← Österreich

{'item': ['10ObS237/00a', '10ObS354/02k']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.09.2000 Geschäftszahl10ObS237/00a; 10ObS354/02k NormBPGG §9 Abs4; BPGG idF BGBl I 1998/111 §9 Abs2;BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111 §9 Abs2; RechtssatzDer Wegfall der Grundleistung ist daher ein Entziehungsgrund nach § 9 Abs 4 BPGG idgF. Im Fall einer befristeten Grundleistung kann nach jetzt eindeutiger Rechtslage (§ 9 Abs 2 BPGG idF BGBl I 1998/111) auch das Pflegegeld - als Annex - befristet zuerkannt werden. Die befristete Zuerkennung des Pflegegeldes dient in einem solchen Fall der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und erübrigt bei gleichzeitigem Wegfall der Grundleistung eine Entziehung durch Bescheid. Eine derartige Entziehung des Pflegegeldes kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - die Invaliditätspension als Grundleistung weitergewährt wird; in einem solchen Fall kann auch das Pflegegeld weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen (wie etwa die Pflegebedürftigkeit) weiterhin vorliegen.Der Wegfall der Grundleistung ist daher ein Entziehungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 4, BPGG idgF. Im Fall einer befristeten Grundleistung kann nach jetzt eindeutiger Rechtslage (Paragraph 9, Absatz 2, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111) auch das Pflegegeld - als Annex - befristet zuerkannt werden. Die befristete Zuerkennung des Pflegegeldes dient in einem solchen Fall der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und erübrigt bei gleichzeitigem Wegfall der Grundleistung eine Entziehung durch Bescheid. Eine derartige Entziehung des Pflegegeldes kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - die Invaliditätspension als Grundleistung weitergewährt wird; in einem solchen Fall kann auch das Pflegegeld weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen (wie etwa die Pflegebedürftigkeit) weiterhin vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 2000/09/05 10 ObS 237/00a Veröff: SZ 73/136 TE OGH 2002/11/26 10 ObS 354/02k Auch; nur: Im Fall einer befristeten Grundleistung kann nach jetzt eindeutiger Rechtslage (§ 9 Abs 2 BPGG idF BGBl I 1998/111) auch das Pflegegeld - als Annex - befristet zuerkannt werden. Die befristete Zuerkennung des Pflegegeldes dient in einem solchen Fall der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und erübrigt bei gleichzeitigem Wegfall der Grundleistung eine Entziehung durch Bescheid. (T1); Beisatz: Der Umstand, dass die Zuerkennung des Pflegegeldes im Hinblick auf eine befristete Zuerkennung der Grundleistung ebenfalls zu befristen ist, ist nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung des Sozialversicherungsträgers wahrzunehmen. (T2) Auch; nur: Im Fall einer befristeten Grundleistung kann nach jetzt eindeutiger Rechtslage (Paragraph 9, Absatz 2, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111) auch das Pflegegeld - als Annex - befristet zuerkannt werden. Die befristete Zuerkennung des Pflegegeldes dient in einem solchen Fall der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und erübrigt bei gleichzeitigem Wegfall der Grundleistung eine Entziehung durch Bescheid. (T1); Beisatz: Der Umstand, dass die Zuerkennung des Pflegegeldes im Hinblick auf eine befristete Zuerkennung der Grundleistung ebenfalls zu befristen ist, ist nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung des Sozialversicherungsträgers wahrzunehmen. (T2) RechtssatznummerRS0114030

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.