8Ob315/99b
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.09.2000 Geschäftszahl8Ob315/99b NormABGB §1424;
ABGB §1426;
PO §110;
PO §259;
RechtssatzDer Aufdruck des Poststempels auf einen Empfangsschein der Österreichischen Postsparkasse stellt auch, ohne dass ihm die Unterschrift des Postbediensteten beigesetzt wurde, eine Quittung gemäß § 1426 ABGB dar, deren Beweiskraft nur durch einen gelungenen Gegenbeweis erschüttert werden kann.Der Aufdruck des Poststempels auf einen Empfangsschein der Österreichischen Postsparkasse stellt auch, ohne dass ihm die Unterschrift des Postbediensteten beigesetzt wurde, eine Quittung gemäß Paragraph 1426, ABGB dar, deren Beweiskraft nur durch einen gelungenen Gegenbeweis erschüttert werden kann.
EntscheidungstexteTE OGH 2000/09/07 8 Ob 315/99b RechtssatznummerRS0114048