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8ObA80/00y

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.09.2000 Geschäftszahl8ObA80/00y NormArbVG §43;

ArbVG §45;

RechtssatzDie Unwilligkeit des an sich beschlussfähigen, jedoch seine Abwahl fürchtenden Betriebsrats zur Einberufung der Betriebsversammlung (Betriebsgruppenversammlung) bewirkt nicht das Entstehen des subsidiären Einberufungsrechts des § 45 Abs 2 ArbVG. Abhilfe kann durch Anrufung des Gerichts geschaffen werden.Die Unwilligkeit des an sich beschlussfähigen, jedoch seine Abwahl fürchtenden Betriebsrats zur Einberufung der Betriebsversammlung (Betriebsgruppenversammlung) bewirkt nicht das Entstehen des subsidiären Einberufungsrechts des Paragraph 45, Absatz 2, ArbVG. Abhilfe kann durch Anrufung des Gerichts geschaffen werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2000/09/07 8 ObA 80/00y Veröff: SZ 73/139 RechtssatznummerRS0114072

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