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{'item': '11Os61/00; 12Os52/03; 13Os4/04; 15Os13/04; 13Os119/04; 11Os129/07s; 11Os114/07k; 14Os90/08d; 14Os170/10x; 11Os13/11p; 14Os128/11x; 11Os121/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114233 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl11Os61/00; 12Os52/03; 13Os4/04; 15Os13/04; 13Os119/04; 11Os129/07s; 11Os114/07k; 14Os90/08d; 14Os170/10x; 11Os13/11p; 14Os128/11x; 11Os121/12x; 13Os120/12i; 15Os136/13h; 11Os31/14i; 15Os58/14i; 12Os65/14x; 15Os152/14p; 13Os142/14b; 11Os67/17p; 13Os100/17f; 11Os48/18w; 11Os154/18h; 12Os93/20y; 14Os125/20v; 14Os111/20k; 12Os62/21s; 15Os87/22s; 15Os8/23z; 14Os126/22v; 13Os71/23z; 15Os52/24x; 15Os68/24z; 15Os57/24g; 14Os15/25z; 15Os143/25f NormStGB §20 StGB §21 StPO §281 Abs1 Z11 StPO §443 Abs3 RechtssatzZwar sind gemäß § 443 Abs 3 StPO Entscheidungen über die Abschöpfung der Bereicherung mit Berufung zu bekämpfen; Lösungen von Rechtsfragen bei Entscheidungen dieser Art sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu überprüfen (aM Foregger/Fabrizy StPO8 § 443 Rz 5).Zwar sind gemäß Paragraph 443, Absatz 3, StPO Entscheidungen über die Abschöpfung der Bereicherung mit Berufung zu bekämpfen; Lösungen von Rechtsfragen bei Entscheidungen dieser Art sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zu überprüfen (aM Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 443, Rz 5). EntscheidungstexteTE OGH 2000-09-12 11 Os 61/00 TE OGH 2003-09-11 12 Os 52/03 Vgl auch; nur: Lösungen von Rechtsfragen bei Entscheidungen dieser Art sind unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu überprüfen. (T1)Vgl auch; nur: Lösungen von Rechtsfragen bei Entscheidungen dieser Art sind unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zu überprüfen. (T1) TE OGH 2004-02-18 13 Os 4/04 TE OGH 2004-06-24 15 Os 13/04 Beisatz: Mit dem Einwand, der festgesetzte Abschöpfungsbetrag sei überhöht und nicht nachvollziehbar begründet, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet. (T2) TE OGH 2004-11-03 13 Os 119/04 Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2007-12-18 11 Os 129/07s Auch TE OGH 2007-11-20 11 Os 114/07k Vgl auch TE OGH 2008-08-05 14 Os 90/08d Vgl; Beisatz: Mit dem Einwand, das Erstgericht habe nicht festgestellt, „dass es sich bei dem beim Angeklagten im Zeitpunkt seiner Festnahme vorgefundenen Geldbetrag von 5.140 Euro um einen Vermögensvorteil aus einer mit Strafe bedrohten Handlung handelt", weshalb der Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung „unbegründet geblieben" sei, wird - ohne die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage (Z 11) aufzuzeigen - bloß ein Berufungsvorbringen erstattet. (T3)Vgl; Beisatz: Mit dem Einwand, das Erstgericht habe nicht festgestellt, „dass es sich bei dem beim Angeklagten im Zeitpunkt seiner Festnahme vorgefundenen Geldbetrag von 5.140 Euro um einen Vermögensvorteil aus einer mit Strafe bedrohten Handlung handelt", weshalb der Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung „unbegründet geblieben" sei, wird - ohne die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage (Ziffer 11,) aufzuzeigen - bloß ein Berufungsvorbringen erstattet. (T3) TE OGH 2010-12-28 14 Os 170/10x Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2011-04-14 11 Os 13/11p Vgl auch; Beisatz: Eine das Abschöpfungserkenntnis betreffende, nicht geltend gemachte Nichtigkeit ist in analoger Anwendung des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bei einer nachteiligen Wirkung gegenüber dem Haftungsbeteiligten von Amts wegen aufzugreifen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Eine das Abschöpfungserkenntnis betreffende, nicht geltend gemachte Nichtigkeit ist in analoger Anwendung des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bei einer nachteiligen Wirkung gegenüber dem Haftungsbeteiligten von Amts wegen aufzugreifen. (T4) TE OGH 2011-11-08 14 Os 128/11x Vgl auch TE OGH 2012-10-09 11 Os 121/12x Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-01-24 13 Os 120/12i Vgl auch; Vgl auch Beis wie T4 TE OGH 2013-12-11 15 Os 136/13h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-04-08 11 Os 31/14i Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-07-08 15 Os 58/14i Vgl TE OGH 2014-11-27 12 Os 65/14x Auch; Beisatz: Hier: Fehlende Festellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der für verfallen erklärten Sache und undeutliche Anordnung, welchem von mehreren Angeklagten gegenüber der Verfall ausgesprochen wurde. (T5) TE OGH 2015-02-14 15 Os 152/14p Auch TE OGH 2015-11-25 13 Os 142/14b Auch TE OGH 2017-08-08 11 Os 67/17p Auch TE OGH 2017-12-06 13 Os 100/17f Vgl TE OGH 2018-06-19 11 Os 48/18w Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Mit dem ‑ wenn auch zutreffenden ‑ Einwand fehlender Begründung des Absehens vom Verfall wird keine unrichtige Lösung einer Rechtsfrage aufgezeigt, sondern bloß ein Berufungsvorbringen erstattet. (T6) TE OGH 2019-02-26 11 Os 154/18h Beis wie T6 TE OGH 2020-10-15 12 Os 93/20y Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2021-01-19 14 Os 125/20v Vgl; Beisatz: Der gegen das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 20a Abs 3 StGB gerichtete Einwand, der Ausspruch des sogenannten Wertersatzverfalls sei nicht unverhältnismäßig, bezieht sich auf eine Ermessensentscheidung und bringt nur ein Berufungsvorbringen zur Darstellung. (T7)Vgl; Beisatz: Der gegen das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 20 a, Absatz 3, StGB gerichtete Einwand, der Ausspruch des sogenannten Wertersatzverfalls sei nicht unverhältnismäßig, bezieht sich auf eine Ermessensentscheidung und bringt nur ein Berufungsvorbringen zur Darstellung. (T7) TE OGH 2021-02-18 14 Os 111/20k Vgl; Beisatz: Soweit die Entscheidung über die ‑ dem Anspruch über die Strafe gleichstehende ‑ vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist, lässt der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zu. Nach Maßgabe des Anfechtungsrahmens nach § 443 Abs 3 StPO wird dieses Recht nicht nur dem Haftungsbeteiligten selbst, sondern auch der Staatsanwaltschaft eingeräumt, die solcherart Nichtigkeit zugunsten aber auch zum Nachteil des Haftungsbeteiligten geltend machen kann. (T8)Vgl; Beisatz: Soweit die Entscheidung über die ‑ dem Anspruch über die Strafe gleichstehende ‑ vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist, lässt der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zu. Nach Maßgabe des Anfechtungsrahmens nach Paragraph 443, Absatz 3, StPO wird dieses Recht nicht nur dem Haftungsbeteiligten selbst, sondern auch der Staatsanwaltschaft eingeräumt, die solcherart Nichtigkeit zugunsten aber auch zum Nachteil des Haftungsbeteiligten geltend machen kann. (T8) Beisatz: Hier: Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zugunsten des Haftungsbeteiligten aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO zufolge Unterbleibens einer Ladung des Haftungsbeteiligten zur Hauptverhandlung, wodurch eine Verletzung der ‑ auch Haftungsbeteiligten eingeräumten (§ 444 Abs 1 StPO) ‑ Vorbereitungsfrist nach § 221 Abs 2 StPO bewirkt wurde. (T9)Beisatz: Hier: Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zugunsten des Haftungsbeteiligten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zufolge Unterbleibens einer Ladung des Haftungsbeteiligten zur Hauptverhandlung, wodurch eine Verletzung der ‑ auch Haftungsbeteiligten eingeräumten (Paragraph 444, Absatz eins, StPO) ‑ Vorbereitungsfrist nach Paragraph 221, Absatz 2, StPO bewirkt wurde. (T9) TE OGH 2021-10-22 12 Os 62/21s Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2022-10-18 15 Os 87/22s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2023-03-08 15 Os 8/23z vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2023-06-27 14 Os 126/22v vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-11-15 13 Os 71/23z vgl; nur T8 TE OGH 2024-06-26 15 Os 52/24x vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-09-04 15 Os 68/24z vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-09-04 15 Os 57/24g vgl; Beisatz: Hier: Zum Verfall. (T10) TE OGH 2025-05-13 14 Os 15/25z vgl; Beisatz: Die Staatsanwaltschaft kann aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO zum Nachteil des Angeklagten Rechtsfehler bei der (rechtlichen) Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB oder Bejahung eines Ausnahmesatzes nach § 20a Abs 1 und 2 StGB geltend machen. (T11)vgl; Beisatz: Die Staatsanwaltschaft kann aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO zum Nachteil des Angeklagten Rechtsfehler bei der (rechtlichen) Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 20, StGB oder Bejahung eines Ausnahmesatzes nach Paragraph 20 a, Absatz eins und 2 StGB geltend machen. (T11) TE OGH 2026-01-20 15 Os 143/25f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114233

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.