RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114037 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl13Os99/00; 13Os81/05v; 13Os65/05s; 15Os76/07a (15Os77/07y); 15Os70/07v; 11Os2/08s; 13Os168/08t; 11Os116/09g; 13Os149/09z; 13Os79/10g; 11Os83/11g; 13Os67/11v; 12Os97/12z; 11Os33/13g; 14Os109/14g; 12Os57/16y; 11Os69/16f; 12Os20/17h; 15Os89/17b; 11Os125/18v; 11Os38/20b; 14Os122/20b; 12Os132/21k; 11Os45/22k; 14Os61/22k; 14Os97/22d; 15Os78/22t; 13Os42/23k; 13Os8/24m; 15Os120/24x; 11Os43/25w NormSMG §27 Abs1 A SMG §28 Abs1 SMG §28a Abs1 fünfter Fall SMG §28a Abs1 sechster Fall StGB §28 G Rechtssatz§ 27 Abs 1 SMG stellt in Hinsicht auf Erwerb und Besitz (erster und zweiter Fall) einerseits und Überlassen oder Verschaffen (sechster und siebter Fall) ein kumulatives Mischdelikt dar.Paragraph 27, Absatz eins, SMG stellt in Hinsicht auf Erwerb und Besitz (erster und zweiter Fall) einerseits und Überlassen oder Verschaffen (sechster und siebter Fall) ein kumulatives Mischdelikt dar. EntscheidungstexteTE OGH 2000-09-13 13 Os 99/00 TE OGH 2005-08-31 13 Os 81/05v Auch; Beisatz: § 27 Abs 1 enthält nur bezüglich Aus- und Einfuhr einen alternativen, im Übrigen aber einen kumulativen Mischtatbestand. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 27, Absatz eins, enthält nur bezüglich Aus- und Einfuhr einen alternativen, im Übrigen aber einen kumulativen Mischtatbestand. (T1) TE OGH 2005-08-31 13 Os 65/05s Auch; Beisatz: Ein Täter, der (mit Ausnahme des alternativ ausgestalteten Ein- und Ausführens) mehrere Begehungsformen des § 27 Abs 1 SMG erfüllt (etwa Erwerben und Besitzen), verwirklicht kumulative Tatbestände. Gleiches gilt für die Wiederholung ein und desselben Tatbestandes nach § 27 Abs 1 SMG, also zB den mehrfachen Besitz (unterschiedlicher) Suchtgiftmengen. (T2)Auch; Beisatz: Ein Täter, der (mit Ausnahme des alternativ ausgestalteten Ein- und Ausführens) mehrere Begehungsformen des Paragraph 27, Absatz eins, SMG erfüllt (etwa Erwerben und Besitzen), verwirklicht kumulative Tatbestände. Gleiches gilt für die Wiederholung ein und desselben Tatbestandes nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG, also zB den mehrfachen Besitz (unterschiedlicher) Suchtgiftmengen. (T2) TE OGH 2007-08-08 15 Os 76/07a Auch TE OGH 2007-10-04 15 Os 70/07v Auch TE OGH 2008-01-29 11 Os 2/08s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-01-22 13 Os 168/08t Vgl; Beisatz: In Betreff des Verhältnisses von Erwerb zu Besitz kehrt der Oberste Gerichtshof zu der schon in 13 Os 99/00 vertretenen Auffassung zurück, wonach insoweit ein alternatives Mischdelikt gegeben ist, mit der Konsequenz, dass dem Angeklagten dieselbe Menge Suchtgift nicht zwei Mal zur Last fällt, nämlich sowohl in der Begehungsform des Erwerbs als auch in jener des Besitzes, sondern nur ein Mal. Erwerb und anschließender Besitz derselben Suchtgiftmenge durch denselben Täter begründen demnach ein und dieselbe strafbare Handlung (und nicht zwei strafbare Handlungen). (T3) Beisatz: Zu § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG idF SMG-Novelle 2007 BGBl I 110/2007. (T4)Beisatz: Zu Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG in der Fassung SMG-Novelle 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,. (T4) TE OGH 2009-09-08 11 Os 116/09g Vgl; Beisatz: Aus 13 Os 168/08t folgt lediglich, dass Erwerb und Besitz ein- und desselben Suchtgiftquantums lediglich eine strafbare Handlung begründen, nicht aber, dass im Schuldspruch nicht beide alternativen Begehungsformen enthalten sein dürften. (T5) TE OGH 2010-03-04 13 Os 149/09z Auch; Beisatz: Wenngleich die Entscheidung 13 Os 99/00 das Verhältnis zwischen den Begehungsarten des § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG aF zum Gegenstand hatte, wurde durch die Formulierung, § 27 Abs 1 SMG (aF) stelle in Hinsicht auf Erwerb und Besitz einerseits und Überlassen oder Verschaffen ein kumulatives Mischdelikt dar, zum Ausdruck gebracht, dass (auch) bezüglich der beiden letztgenannten Deliktsvarianten ein alternativer Mischtatbestand vorliegt. Auch diese Sicht wird - mit Bezug auf § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall - aufrecht erhalten, weil der pönalisierte Unwert sowohl beim (unmittelbaren) Überlassen als auch beim (mittelbaren) Verschaffen darin liegt, einem anderen vorschriftswidrig Suchtgift zur Verfügung zu stellen. (T6)Auch; Beisatz: Wenngleich die Entscheidung 13 Os 99/00 das Verhältnis zwischen den Begehungsarten des Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG aF zum Gegenstand hatte, wurde durch die Formulierung, Paragraph 27, Absatz eins, SMG (aF) stelle in Hinsicht auf Erwerb und Besitz einerseits und Überlassen oder Verschaffen ein kumulatives Mischdelikt dar, zum Ausdruck gebracht, dass (auch) bezüglich der beiden letztgenannten Deliktsvarianten ein alternativer Mischtatbestand vorliegt. Auch diese Sicht wird - mit Bezug auf Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall - aufrecht erhalten, weil der pönalisierte Unwert sowohl beim (unmittelbaren) Überlassen als auch beim (mittelbaren) Verschaffen darin liegt, einem anderen vorschriftswidrig Suchtgift zur Verfügung zu stellen. (T6) TE OGH 2010-08-19 13 Os 79/10g Vgl; Beisatz: § 28 Abs 1 SMG ist in Bezug auf die Begehungsformen des Erwerbens und des Besitzens von Suchtgift als alternativer Mischtatbestand angelegt. (T7)Vgl; Beisatz: Paragraph 28, Absatz eins, SMG ist in Bezug auf die Begehungsformen des Erwerbens und des Besitzens von Suchtgift als alternativer Mischtatbestand angelegt. (T7) Beisatz: Die Annahme einer der beiden als verwirklicht angesehenen Alternativen unter dem Aspekt der Subsumtion zu bekämpfen, ist daher nicht möglich. (T8) TE OGH 2011-07-14 11 Os 83/11g Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2011-08-25 13 Os 67/11v Vgl; Beisatz: § 28a SMG enthält mehrere selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, die bloß gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung zusammengefasst sind und stellt sich insoweit als kumulativer Mischtatbestand dar. (T9)Vgl; Beisatz: Paragraph 28 a, SMG enthält mehrere selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, die bloß gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung zusammengefasst sind und stellt sich insoweit als kumulativer Mischtatbestand dar. (T9) TE OGH 2012-08-28 12 Os 97/12z Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3 TE OGH 2013-03-19 11 Os 33/13g Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2014-10-28 14 Os 109/14g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-09-22 12 Os 57/16y Auch; Beisatz: Der Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG ist als alternatives Mischdelikt angelegt. Erwerb und Besitz desselben Suchtgiftquantums sind daher bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen. (T10)Auch; Beisatz: Der Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG ist als alternatives Mischdelikt angelegt. Erwerb und Besitz desselben Suchtgiftquantums sind daher bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen. (T10) TE OGH 2016-10-11 11 Os 69/16f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-06-22 12 Os 20/17h Auch; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2017-08-23 15 Os 89/17b Auch; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2019-01-29 11 Os 125/18v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-05-06 11 Os 38/20b Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2020-12-15 14 Os 122/20b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-01-27 12 Os 132/21k Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-07-28 11 Os 45/22k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-08-24 14 Os 61/22k Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-10-25 14 Os 97/22d Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-12-05 15 Os 78/22t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-06-28 13 Os 42/23k vgl; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2024-03-06 13 Os 8/24m vgl; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2024-11-13 15 Os 120/24x vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-12-16 11 Os 43/25w vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114037
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