MRK greift eine nicht effektuierte Festnahmeanordnung nach ‑ mit derjenigen des EGMR übereinstimmender ‑ ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ein, sodass der Erneuerungsantrag eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht (§ 363a Abs 1 StPO). (T3)Vgl; Beisatz:
, MRK greift eine nicht effektuierte Festnahmeanordnung nach ‑ mit derjenigen des EGMR übereinstimmender ‑ ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ein, sodass der Erneuerungsantrag eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO). (T3) TE OGH 2014-10-01 15 Os 118/14p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-12-01 14 Os 123/14s Vgl; Beisatz:
MRK greift eine bis zum Schluss der Hauptverhandlung erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, nicht ein, sodass die Grundrechtsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht. (T4)Vgl; Beisatz:
, MRK greift eine bis zum Schluss der Hauptverhandlung erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, nicht ein, sodass die Grundrechtsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht. (T4) TE OGH 2016-06-09 15 Os 56/16y TE OGH 2017-02-22 13 Os 14/17h TE OGH 2018-03-14 13 Os 12/18s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114093
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