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{'item': ['12Os78/00', '13Os76/02', '11Os162/02', '15Os11/05i', '14Os76/05s (14Os77/05p)', '12Os130/05t (12Os131/05i)']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.09.2000 Geschäftszahl12Os78/00; 13Os76/02; 11Os162/02; 15Os11/05i; 14Os76/05s (14Os77/05p); 12Os130/05t (12Os131/05i) NormStPO §114 Abs4; StPO §179 Abs4; RechtssatzDie Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft kann auf andere als die in erster Instanz bejahten oder auch auf zusätzliche Haftgründe gestützt werden, weil die der umfassenden amtswegigen Beurteilung - durch den Gerichtshof zweiter Instanz - unterliegende Frage, durch welchen Haftgrund die bekämpfte Haftverhängung fundiert ist, allein die Beschlussbegründung betrifft. EntscheidungstexteTE OGH 2000/09/14 12 Os 78/00 TE OGH 2002/06/26 13 Os 76/02 Auch TE OGH 2002/12/19 11 Os 162/02 Auch; Beisatz: Daher begründet die Annahme eines zusätzlichen Haftgrunds durch das Beschwerdegericht auch keinen Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot. (T1); Beisatz: Hier: Das Oberlandesgericht durfte somit legitimer Weise seine Begründung für die Entscheidung über die - vom Staatsanwalt prinzipiell beantragte und vom Untersuchungsrichter beschlossene - Untersuchungshaft abweichend von jener der erstinstanzlichen Entscheidung wählen und in diesem Rahmen den vom Untersuchungsrichter nicht herangezogenen Haftgrund der Fluchtgefahr (zusätzlich) als gegeben annehmen. (T2) TE OGH 2005/02/17 15 Os 11/05i Auch TE OGH 2005/07/29 14 Os 76/05s Auch; Beisatz: Die Haftgründe zählen zur Entscheidungsbegründung, welche das Oberlandesgericht seinerseits bei Ablehnung einer dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten ohne Verstoß gegen die Vorschrift des § 114 Abs 4 StPO mit für den Rechtsmittelwerber nachteiligen eigenständigen und die Wertungen des Erstgerichtes verwerfenden Erwägungen ersetzen bzw ergänzen darf. Eine „partielle Rechtskraft" eines von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebenen erstrichterlichen Haftbeschlusses in Ansehung der darin angeführten Haftgründe tritt solcherart nicht ein. (T3); Beisatz: Davon zu unterscheiden ist allerdings die Verpflichtung des Gerichtes zur Information des Angeklagten über einen erwogenen anderen, bislang nicht angenommenen Haftgrund. (T4) Auch; Beisatz: Die Haftgründe zählen zur Entscheidungsbegründung, welche das Oberlandesgericht seinerseits bei Ablehnung einer dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten ohne Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 114, Absatz 4, StPO mit für den Rechtsmittelwerber nachteiligen eigenständigen und die Wertungen des Erstgerichtes verwerfenden Erwägungen ersetzen bzw ergänzen darf. Eine „partielle Rechtskraft" eines von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebenen erstrichterlichen Haftbeschlusses in Ansehung der darin angeführten Haftgründe tritt solcherart nicht ein. (T3); Beisatz: Davon zu unterscheiden ist allerdings die Verpflichtung des Gerichtes zur Information des Angeklagten über einen erwogenen anderen, bislang nicht angenommenen Haftgrund. (T4) TE OGH 2005/12/15 12 Os 130/05t Auch; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0114095

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.