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Europaius

7Ob50/00d

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.09.2000 Geschäftszahl7Ob50/00d; 6Ob105/08x NormABGB §1425 VII; Geo §284 Abs1 Z3; Geo §284 Abs4ABGB §1425 römisch sieben; Geo §284 Abs1 Z3; Geo §284 Abs4 RechtssatzFür den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind gemäß § 284 Abs 1 Z 3 Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere "Kostbarkeiten" geeignet. Dies sind Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht "Juwelen oder andere Kostbarkeiten" sind, können hingegen nach § 284 Abs 4 Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.Für den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind gemäß Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 3, Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere "Kostbarkeiten" geeignet. Dies sind Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht "Juwelen oder andere Kostbarkeiten" sind, können hingegen nach Paragraph 284, Absatz 4, Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2000/09/15 7 Ob 50/00d TE OGH 2008/07/07 6 Ob 105/08x Vgl; Beisatz: Sachen, die sich - wie das hier betroffene Fahrzeug - nicht für einen Gerichtserlag eignen, können (nur) durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden. Der Verwahrer ist kein Organ des Gerichts. Selbst im Fall einer gerechtfertigten Hinterlegung hat der Erleger gegenüber dem Verwahrer für die Kosten der Verwahrung aufzukommen. (T1) RechtssatznummerRS0114201

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.