OGH Rechtssatz RS0114213 (7Ob328/99g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114213 Entscheidungsdatum24.05.2023 Geschäftszahl7Ob328/99g; 7Ob66/18h; 7Ob61/23f NormABGB §915 ARB 1994 Art2.3 ARB 1994 Art3.2 Rechtsschutzversicherung allg RechtssatzZeitliche Risikoausschlüsse sollen Zweckabschlüsse in der Rechtsschutzversicherung verhindern, wobei es für den Versicherer nicht erforderlich ist, nachzuweisen, dass ein solcher im konkreten Fall vom Versicherungsnehmer beabsichtigt war. Gegen derartige Risikoausschlüsse bestehen im Hinblick auf § 915 ABGB keine Bedenken, weil jedem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer die Notwendigkeit solcher Begrenzungen klar sein muss (vgl 7 Ob 202/98a).Zeitliche Risikoausschlüsse sollen Zweckabschlüsse in der Rechtsschutzversicherung verhindern, wobei es für den Versicherer nicht erforderlich ist, nachzuweisen, dass ein solcher im konkreten Fall vom Versicherungsnehmer beabsichtigt war. Gegen derartige Risikoausschlüsse bestehen im Hinblick auf Paragraph 915, ABGB keine Bedenken, weil jedem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer die Notwendigkeit solcher Begrenzungen klar sein muss vergleiche 7 Ob 202/98a).
EntscheidungstexteTE OGH 2000-09-15 7 Ob 328/99g TE OGH 2018-05-24 7 Ob 66/18h Auch TE OGH 2023-05-24 7 Ob 61/23f vgl; Beisatz: Hier: Erweiterung der Vorvertraglichkeit durch Art 3.2 ARB (T1)vgl; Beisatz: Hier: Erweiterung der Vorvertraglichkeit durch Artikel 3 Punkt 2, ARB (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114213