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{'item': '10Ob91/00f; 2Ob231/02p; 12Bkd2/08; 9Ob34/12h; 24Os3/16w; 5Ob42/23x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114272 Entscheidungsdatum25.09.2023 Geschäftszahl10Ob91/00f; 2Ob231/02p; 12Bkd2/08; 9Ob34/12h; 24Os3/16w; 5Ob42/23x NormABGB §879 Abs2 Z2 CIIn BRAO §49b Abs4 RAO §9 Abs2 RechtssatzDa bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das österreichische Recht enthält keine dem § 49b Abs 4 BRAO vergleichbare Bestimmung, wonach der die Forderung erwerbende Rechtsanwalt im selben Ausmaß zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der vom Mandanten betraute Rechtsanwalt.Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das österreichische Recht enthält keine dem Paragraph 49 b, Absatz 4, BRAO vergleichbare Bestimmung, wonach der die Forderung erwerbende Rechtsanwalt im selben Ausmaß zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der vom Mandanten betraute Rechtsanwalt. EntscheidungstexteTE OGH 2000-09-19 10 Ob 91/00f Veröff: SZ 73/144 TE OGH 2002-10-10 2 Ob 231/02p Vgl auch; nur: Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T1)Vgl auch; nur: Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. (T1) Beisatz: Nichtig ist nicht nur die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwaltes, sondern tritt diese Sanktion in allen Fällen ein, in denen Angehörige anderer freier Berufe, soweit sie einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ihre Honorarforderungen abtreten. (T2) Beisatz: Hier: Abtretung der Honorarforderung eines Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders. (T3) Veröff: SZ 2002/129 TE OGH 2008-06-20 12 Bkd 2/08 Auch; Beisatz: Die Abtretung der Honorarforderung an die in der Rechtsanwaltskanzlei angestellte und damit auch der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten stellte keine Verschwiegenheitspflichtverletzung dar. (T4) TE OGH 2012-11-26 9 Ob 34/12h Vgl; Bem: Mit vergleichenden Ausführungen zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG. (T5)Vgl; Bem: Mit vergleichenden Ausführungen zum Bankgeheimnis nach Paragraph 38, BWG. (T5) Veröff: SZ 2012/127 TE OGH 2016-10-11 24 Os 3/16w Auch TE OGH 2023-09-25 5 Ob 42/23x Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114272

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.