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{'item': ['10ObS238/00y', '2Ob218/06g', '1Ob247/06i', '2Ob213/06x', '10ObS77/18y', '2Ob185/21a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114053 Entscheidungsdatum19.09.2000 Geschäftszahl10ObS238/00y; 2Ob218/06g; 1Ob247/06i; 2Ob213/06x; 10ObS77/18y; 2Ob185/21a NormASVG §8 Abs1 Z3 litc RechtssatzDas Versicherungsbedürfnis wird durch die Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge begründet, denen der Versicherte in der Anstalt unterzogen wird. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. Spaziergänge außerhalb der therapeutisch angeordneten Behandlungen ist dem privatwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, auch wenn sie als eine zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit dienende Maßnahme empfohlen wurden. EntscheidungstexteTE OGH 2000-09-19 10 ObS 238/00y TE OGH 2007-02-07 2 Ob 218/06g Auch; Beisatz: Da gemäß § 35 Abs 2 zweiter Fall ASVG bei den nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG Teilversicherten der Träger der Einrichtung (hier: Rehabilitationsanstalt eines Sozialversicherungsträgers), in der die Unterbringung erfolgte, als Dienstgeber gilt, kommt diesem konsequenter Weise auch das auf Dienstgeber abgestimmte und gegenüber Versicherten, denen Ansprüche auf Leistungen nach dem ASVG zustehen, zur Anwendung kommende Haftungsprivileg des § 333 ASVG - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 335 Abs 3 ASVG - grundsätzlich zugute. (T1); Beisatz: Ist der Infarkt aber - wie beispielsweise hier - nicht das Ergebnis einer plötzlichen Überanstrengung, sondern einer längeren, wenngleich nicht vom Verletzten selbst ausgehenden, sondern im Ursachenzusammenhang dem Einrichtungsträger zuzurechnenden Entwicklung und Fehlbehandlung, so kann schon mangels des Plötzlichkeitserfordernisses nicht von einem zu Gunsten der beklagten Partei das Haftungsprivileg auslösenden Unfall ausgegangen werden. (T2); Veröff: SZ 2007/19Auch; Beisatz: Da gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall ASVG bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG Teilversicherten der Träger der Einrichtung (hier: Rehabilitationsanstalt eines Sozialversicherungsträgers), in der die Unterbringung erfolgte, als Dienstgeber gilt, kommt diesem konsequenter Weise auch das auf Dienstgeber abgestimmte und gegenüber Versicherten, denen Ansprüche auf Leistungen nach dem ASVG zustehen, zur Anwendung kommende Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 335, Absatz 3, ASVG - grundsätzlich zugute. (T1); Beisatz: Ist der Infarkt aber - wie beispielsweise hier - nicht das Ergebnis einer plötzlichen Überanstrengung, sondern einer längeren, wenngleich nicht vom Verletzten selbst ausgehenden, sondern im Ursachenzusammenhang dem Einrichtungsträger zuzurechnenden Entwicklung und Fehlbehandlung, so kann schon mangels des Plötzlichkeitserfordernisses nicht von einem zu Gunsten der beklagten Partei das Haftungsprivileg auslösenden Unfall ausgegangen werden. (T2); Veröff: SZ 2007/19 TE OGH 2007-01-23 1 Ob 247/06i nur: Das Versicherungsbedürfnis wird durch die Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge begründet, denen der Versicherte in der Anstalt unterzogen wird. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. (T3); Beisatz: Ein auf dem Zimmer genommenes Duschbad wäre nur dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, wenn es einen Teil der verordneten Therapie dargestellt hätte oder damit zumindest im inneren Zusammenhang gestanden wäre. (T4) TE OGH 2007-04-12 2 Ob 213/06x Vgl auch; Vgl. Beis wie T2; Beisatz: Bei ärztlichem Fehlverhalten in Form von mangelnder bzw unterlassener Aufklärung sowie bei Fehlbehandlung fehlt es am Erfordernis des Arbeitsunfalls, weshalb der Beklagten das Haftungsprivileg des §333 Abs 1 ASVG nicht zugute kommt. (T5)Vgl auch; Vgl. Beis wie T2; Beisatz: Bei ärztlichem Fehlverhalten in Form von mangelnder bzw unterlassener Aufklärung sowie bei Fehlbehandlung fehlt es am Erfordernis des Arbeitsunfalls, weshalb der Beklagten das Haftungsprivileg des §333 Absatz eins, ASVG nicht zugute kommt. (T5) TE OGH 2018-09-13 10 ObS 77/18y TE OGH 2021-12-14 2 Ob 185/21a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114053

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.