RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114140 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl10ObS257/00t; 10ObS213/01y; 10ObS281/02z; 10ObS185/04k; 10ObS47/06v; 10ObS23/25t NormEinstV nF §4 Abs2 RechtssatzDer Begriff "psychosoziale Betreuung" findet sich weder im Bundespflegegeldgesetz, noch in den hiezu erlassenen Einstufungsverordnungen. Die erforderliche Abgrenzung zu den Begriffen "Anleitung" und "Beaufsichtigung" einerseits (§ 4 Abs 1 EinstV) und "Motivationsgespräch" andererseits (§ 4 Abs 2 EinstV) hat daher auf Grund der konkreten Feststellungen zum jeweiligen Pflegebedarf zu erfolgen. Das Motivationsgespräch ist als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen.Der Begriff "psychosoziale Betreuung" findet sich weder im Bundespflegegeldgesetz, noch in den hiezu erlassenen Einstufungsverordnungen. Die erforderliche Abgrenzung zu den Begriffen "Anleitung" und "Beaufsichtigung" einerseits (Paragraph 4, Absatz eins, EinstV) und "Motivationsgespräch" andererseits (Paragraph 4, Absatz 2, EinstV) hat daher auf Grund der konkreten Feststellungen zum jeweiligen Pflegebedarf zu erfolgen. Das Motivationsgespräch ist als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-09-19 10 ObS 257/00t TE OGH 2001-07-30 10 ObS 213/01y nur: Das Motivationsgespräch ist als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 281/02z Auch; nur T1; Beisatz: Auch hiebei sind nur die in den §§ 1 und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen maßgeblich. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Auch hiebei sind nur die in den Paragraphen eins und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen maßgeblich. (T2) TE OGH 2005-02-18 10 ObS 185/04k nur T1; Beisatz: Hingegen handelt es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd § 4 Abs 2 EinstV. (T3)nur T1; Beisatz: Hingegen handelt es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd Paragraph 4, Absatz 2, EinstV. (T3) TE OGH 2006-06-13 10 ObS 47/06v Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/88 TE OGH 2025-10-21 10 ObS 23/25t vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T4)Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114140
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