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{'item': '5Ob64/00y; 5Ob210/01w; 5Ob286/01x; 5Ob157/02b; 5Ob223/02h; 5Ob297/02s; 5Ob159/02x; 5Ob289/03s; 5Ob256/07v; 5Ob92/08b; 5Ob106/08m; 5Ob271/08a

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114109 Entscheidungsdatum12.03.2024 Geschäftszahl5Ob64/00y; 5Ob210/01w; 5Ob286/01x; 5Ob157/02b; 5Ob223/02h; 5Ob297/02s; 5Ob159/02x; 5Ob289/03s; 5Ob256/07v; 5Ob92/08b; 5Ob106/08m; 5Ob271/08a; 5Ob127/09a; 5Ob129/10x; 5Ob199/10s; 2Ob215/10x; 5Ob24/12h; 5Ob144/12f; 5Ob247/12b; 5Ob136/13f; 5Ob60/14f; 5Ob212/13g; 5Ob88/14y; 5Ob143/14m; 5Ob107/16w; 5Ob5/17x; 5Ob153/17m; 5Ob198/17d; 5Ob230/17k; 6Ob101/18y; 5Ob213/18m; 5Ob149/19a; 5Ob103/19m; 5Ob212/20t; 5Ob145/22t; 5Ob51/23w; 5Ob128/23v NormMRG §3 Abs1 WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs1 Z1WEG 1975 in der Fassung 3.WÄG §14 Abs1 Z1 WEG 2002 §28 Abs1 Z1 WEG 2002 §29 Abs1 RechtssatzDurch die Verweisung auf § 3 Abs 1 MRG ist klargestellt, dass die Erhaltung "im jeweils ortsüblichen Standard" für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung von Bedeutung ist, sodass zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zur Erhaltung gehören, auch wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt oder es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden.Durch die Verweisung auf Paragraph 3, Absatz eins, MRG ist klargestellt, dass die Erhaltung "im jeweils ortsüblichen Standard" für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung von Bedeutung ist, sodass zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zur Erhaltung gehören, auch wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt oder es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2000-09-26 5 Ob 64/00y TE OGH 2001-12-11 5 Ob 210/01w Veröff: SZ 74/194 TE OGH 2001-12-11 5 Ob 286/01x Vgl auch TE OGH 2002-08-27 5 Ob 157/02b TE OGH 2002-11-05 5 Ob 223/02h Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit im Sinn des § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. Insoweit liegt keine vom Mieter im Sinn des § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu duldende Erhaltungs- beziehungsweise Verbesserungsarbeit vor. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. Insoweit liegt keine vom Mieter im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu duldende Erhaltungs- beziehungsweise Verbesserungsarbeit vor. (T1) TE OGH 2003-01-21 5 Ob 297/02s Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit im Sinn des § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. (T2)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. (T2) TE OGH 2002-11-20 5 Ob 159/02x Auch; Beisatz: Selbst die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands kann die ordnungsgemäße Erhaltung sprengen, wenn über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen umfasst sind und den Miteigentümern zusätzliche Kosten entstehen können. (T3) TE OGH 2004-03-29 5 Ob 289/03s TE OGH 2007-11-20 5 Ob 256/07v Vgl TE OGH 2008-05-14 5 Ob 92/08b Auch TE OGH 2008-08-26 5 Ob 106/08m Beisatz: Das bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung der zu erhaltenden Hausteile und Anlagen, weil die Anpassung an den heutigen technischen Standard immer die Bejahung von Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit im Sinn einer Notwendigkeit der Arbeiten voraussetzt. (T4) Beisatz: Neben anderen Kriterien, wie etwa dem der Wirtschaftlichkeit, muss stets eine Reparaturbedürftigkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit vorliegen, um überhaupt noch von einer Erhaltungsarbeit sprechen zu können. (T5) Beisatz: Ein solcher Mangel ist aber dann zu verneinen, wenn eine Gemeinschaftsanlage stets nur bestimmte Funktionen erfüllen konnte, die auch nach wie vor erfüllt werden können. Die Ergänzung dieser Funktion durch eine weitere Funktion der Anlage stellt, auch wenn dies bei Neuerrichtung dem ortsüblichen Zustand entsprechen würde, eine echte Verbesserung dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 4 MRG durchsetzbar ist. (T6)Beisatz: Ein solcher Mangel ist aber dann zu verneinen, wenn eine Gemeinschaftsanlage stets nur bestimmte Funktionen erfüllen konnte, die auch nach wie vor erfüllt werden können. Die Ergänzung dieser Funktion durch eine weitere Funktion der Anlage stellt, auch wenn dies bei Neuerrichtung dem ortsüblichen Zustand entsprechen würde, eine echte Verbesserung dar, die nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, MRG durchsetzbar ist. (T6) Beisatz: Hier: Störungsfreie, funktionsfähige, mit baubehördlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch stehende Aufzugsanlage, die Personen lediglich hinauf befördert, nicht aber wieder herunter; Begehren auf Neuherstellung einer dem heutigen Stand entsprechenden Aufzugsanlage. (T7) TE OGH 2009-04-28 5 Ob 271/08a Beisatz: Dazu wurde aber auch ausgesprochen, dass als Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit, auch im Rahmen dynamischer Erhaltung, ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen muss. (T8) Beisatz: Will man überschießende Konsequenzen des dynamischen Erhaltungsbegriffs beim Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümers und der ihm sonst eingeräumten Möglichkeit, den anderen Wohnungseigentümern eine „permanente Modernisierung" der Liegenschaft aufzuzwingen, vermeiden, ist dem Erhaltungsbegriff im Kontext des § 3 Abs 1 MRG und des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ein restriktives Verständnis zu unterlegen. (T9)Beisatz: Will man überschießende Konsequenzen des dynamischen Erhaltungsbegriffs beim Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümers und der ihm sonst eingeräumten Möglichkeit, den anderen Wohnungseigentümern eine „permanente Modernisierung" der Liegenschaft aufzuzwingen, vermeiden, ist dem Erhaltungsbegriff im Kontext des Paragraph 3, Absatz eins, MRG und des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 ein restriktives Verständnis zu unterlegen. (T9) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 127/09a Auch; Beisatz: Jede Erhaltung im weiten Sinn des § 3 MRG setzt eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung voraus. (T10)Auch; Beisatz: Jede Erhaltung im weiten Sinn des Paragraph 3, MRG setzt eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung voraus. (T10) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 129/10x Vgl; Beisatz: Für die Frage, ob eine vom Vermieter iSd § 3 MRG vorzunehmende Erhaltungsarbeit vorliegt, kommt es nicht grundsätzlich darauf an, dass ein bestehender Mangel unbedingt auf im Lauf der Zeit eingetretene Verschlechterungen zurückzuführen sein muss. Auch eine erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands kann nach der Rechtsprechung Erhaltungsarbeit sein. (T11)Vgl; Beisatz: Für die Frage, ob eine vom Vermieter iSd Paragraph 3, MRG vorzunehmende Erhaltungsarbeit vorliegt, kommt es nicht grundsätzlich darauf an, dass ein bestehender Mangel unbedingt auf im Lauf der Zeit eingetretene Verschlechterungen zurückzuführen sein muss. Auch eine erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands kann nach der Rechtsprechung Erhaltungsarbeit sein. (T11) TE OGH 2010-12-02 5 Ob 199/10s Auch; Beis wie T9 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Vgl; Beisatz: § 3 Abs 1 MRG enthält einen „dynamischen Erhaltungsbegriff“. (T12)Vgl; Beisatz: Paragraph 3, Absatz eins, MRG enthält einen „dynamischen Erhaltungsbegriff“. (T12) Beisatz: Die Erneuerung einer Steigleitung bei unzureichender elektrischer Anschlussleistung ist nicht bloß als nützliche Verbesserung des Hauses (§ 4 MRG), sondern als Erhaltungsarbeit zu qualifizieren. (T13)Beisatz: Die Erneuerung einer Steigleitung bei unzureichender elektrischer Anschlussleistung ist nicht bloß als nützliche Verbesserung des Hauses (Paragraph 4, MRG), sondern als Erhaltungsarbeit zu qualifizieren. (T13) Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-03-20 5 Ob 24/12h Auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2012-12-17 5 Ob 144/12f TE OGH 2013-03-21 5 Ob 247/12b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-11-27 5 Ob 136/13f Auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. (T14)Auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 qualifiziert werden. (T14) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 60/14f Vgl auch; Beisatz: Die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten muss nicht immer damit verbunden sein, dass auch die Schadensursache selbst beseitigt wird. Zu prüfen ist, ob nicht andere technische Möglichkeiten bestehen, die geeignet sind, den Schaden zwar nicht auf Dauer, aber für einen relevanten Zeitraum zu beseitigen. (T15) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 212/13g Auch; Veröff: SZ 2014/53 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 88/14y Vgl auch; Beisatz: Dauer des zur Behebung der gesundheitsgefährdenden Bleikonzentration erforderlichen Wasservorlaufs. (T16) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 143/14m Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Die vertraglich vereinbarte Nutzungsart als Garage erfordert grundsätzlich keine an Wohnräumen gemessene Erhaltungspflicht. Diese hat sich vielmehr am ortsüblichen Standard für Bestandobjekte mit einer vergleichbaren Widmung zu orientieren. (T17) TE OGH 2016-10-25 5 Ob 107/16w Vgl auch TE OGH 2017-01-23 5 Ob 5/17x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-08-29 5 Ob 153/17m nur: Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten an bestehenden Anlagen gehören damit noch zur Erhaltung, selbst wenn es dadurch zu einer vollständigen Erneuerung kommt oder sogar Veränderungen vorgenommen werden müssen. (T18) TE OGH 2017-11-20 5 Ob 198/17d Beis wie T1 TE OGH 2018-02-13 5 Ob 230/17k Auch; Beisatz: Hier: Austausch der Fundamentplatte unabhängig davon, ob sie bei Errichtung dem Stand der Technik entsprach oder nicht. (T19) TE OGH 2018-06-28 6 Ob 101/18y TE OGH 2018-12-13 5 Ob 213/18m Auch TE OGH 2019-10-22 5 Ob 149/19a Beis wie T4; Beis wie T11 TE OGH 2019-11-27 5 Ob 103/19m Vgl; Beis wie T8; Veröff: SZ 2019/108 TE OGH 2021-03-01 5 Ob 212/20t TE OGH 2022-11-02 5 Ob 145/22t TE OGH 2024-01-11 5 Ob 51/23w TE OGH 2024-03-12 5 Ob 128/23v Beisatz wie T8; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114109

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