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{'item': '7Ob60/00z; 7Ob262/02h; 7Ob117/04p; 7Ob147/07d; 7Ob114/08b; 7Ob140/12g; 7Ob214/12i; 7Ob46/13k; 7Ob162/23h; 7Ob18/24h; 7Ob53/25g; 17Ob9/25k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114204 Entscheidungsdatum07.10.2025 Geschäftszahl7Ob60/00z; 7Ob262/02h; 7Ob117/04p; 7Ob147/07d; 7Ob114/08b; 7Ob140/12g; 7Ob214/12i; 7Ob46/13k; 7Ob162/23h; 7Ob18/24h; 7Ob53/25g; 17Ob9/25k NormAHVB 1986 allg AHVB 1986 Art1 Pkt1.1 AHVB 1986 Art1 Pkt2.1.1 AHVB 1986 Art7 Pkt1.1 AHVB 1995 Art1 Pkt2.11 VersVG §149 Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3 Rechtsschutzversicherung ARB 2011 Art19 RechtssatzNach den AHVB 1986 werden weder Ansprüche aus Verletzung vertraglicher Erfüllungsansprüche noch Gewährleistungsansprüche abgedeckt, wohl aber sogenannte Mängelfolgeschäden, also Schäden die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werkes beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft. EntscheidungstexteTE OGH 2000-09-27 7 Ob 60/00z TE OGH 2002-12-11 7 Ob 262/02h Vgl auch; Beisatz: Unter den Begriff Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund "gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" fallen auch vertragliche Schadenersatzansprüche (also zum Beispiel solche aus positiver Vertragsverletzung oder auf Ersatz des Mangelschadens [Koziol/Welser II 12 84 ff]). (T1)Vgl auch; Beisatz: Unter den Begriff Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund "gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" fallen auch vertragliche Schadenersatzansprüche (also zum Beispiel solche aus positiver Vertragsverletzung oder auf Ersatz des Mangelschadens [Koziol/Welser römisch zwei 12 84 ff]). (T1) TE OGH 2004-09-08 7 Ob 117/04p Vgl auch TE OGH 2007-10-17 7 Ob 147/07d Auch TE OGH 2008-08-27 7 Ob 114/08b Vgl aber; Beisatz: Die in der Entscheidung 7 Ob 60/00z vertretene Ansicht, dass nach den AHVB sogenannte Mängelfolgeschäden gedeckt werden, also Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft, lässt sich nicht auf Vermögensschäden ausdehnen, die durch einen ausgeschlossenen Sachschaden („mittelbar") verursacht werden. (T2); Beisatz: Hier: AHVB

  1. (T3) TE OGH 2012-09-26 7 Ob 140/12g Vgl auch TE OGH 2013-02-18 7 Ob 214/12i Auch TE OGH 2013-04-17 7 Ob 46/13k nur: Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorrief. (T4) Beisatz: Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen. Bei einem Mangelfolgeschaden handelt es sich weder um einen Erfüllungsanspruch, noch um ein Erfüllungssurrogat im Sinn des Art 3.3.2 AHVB, bezieht sich doch der Schaden nicht unmittelbar auf das Leistungsinteresse. Der Mangelfolgeschaden betrifft weder einen „reinen“ Erfüllungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch, der der Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dient und im Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt. (T5)Beisatz: Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen. Bei einem Mangelfolgeschaden handelt es sich weder um einen Erfüllungsanspruch, noch um ein Erfüllungssurrogat im Sinn des Artikel 3 Punkt 3 Punkt 2, AHVB, bezieht sich doch der Schaden nicht unmittelbar auf das Leistungsinteresse. Der Mangelfolgeschaden betrifft weder einen „reinen“ Erfüllungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch, der der Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dient und im Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt. (T5) Beisatz: Hier: AHVB
  2. (T6) TE OGH 2023-12-11 7 Ob 162/23h nur T4; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Art 7.1.3 AHVB 2005). (T7)Beisatz: Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Artikel 7 Punkt eins Punkt 3, AHVB 2005). (T7) TE OGH 2024-05-22 7 Ob 18/24h nur T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-04-22 7 Ob 53/25g Beisatz: Ansprüche aus culpa in contrahendo werden nicht aus einem Vertrag abgeleitet. (T8) TE OGH 2025-10-07 17 Ob 9/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114204

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.