RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114254 Entscheidungsdatum03.10.2000 Geschäftszahl4Ob193/00m; 3Ob162/00w; 6Ob84/05d; 4Ob50/10x; 1Ob43/10w; 4Ob88/11m; 1Ob181/12t; 10Ob28/13k; 6Ob38/13a; 2Ob173/12y; 7Ob109/13z; 3Ob93/14v; 6Ob231/16p; 4Ob219/18m NormUWG §14 A2 RechtssatzOb ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, hängt nicht davon ab, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält, sondern es kommt allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen (Erstbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr) besteht. Einem auf das Fehlen einer rechtskräftigen Baubewilligung abstellenden Unterlassungsbegehren ist daher trotz Vorliegens der rechtskräftigen Baubewilligung bei Schluss der Verhandlung erster Instanz stattzugeben, wenn der Beklagte nicht beweist, dass eine neuerliche Rechtsverletzung bei Aufhebung der vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts noch anfechtbaren Baubewilligung nicht äußerst unwahrscheinlich ist. EntscheidungstexteTE OGH 2000-10-03 4 Ob 193/00m TE OGH 2000-10-30 3 Ob 162/00w Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Wirkung der Erteilung der Baubewilligung bei einer Unterlassungsexekution zur Durchsetzung des Verbotes, Gebäudeteile, für die keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, Dritten zur Weiterbenützung zu überlassen. (T1) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. Hier: Die vertragswidrige, dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise und die Vermietung der (zu vielen) Wohneinheiten indiziert in ausreichender Weise die schon erfolgte Erweiterung der Servitut und damit die Wiederholungsgefahr bzw Gefahr eines künftigen Eingriffs in das Eigentumsrecht. (T2) TE OGH 2010-05-11 4 Ob 50/10x Auch; nur: Ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, hängt nicht davon ab, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält, sondern es kommt allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen (Erstbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr) besteht. (T3) Beisatz: Hier: Unterlassung irreführender Äußerungen. (T4) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 43/10w Auch; nur T3 TE OGH 2011-08-09 4 Ob 88/11m Vgl auch; nur ähnlich T3; Beis wie T4; Beisatz: Dass das Verhalten des Beklagten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtmäßig war, hat für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse neuerlich ändern und das Verhalten dadurch wieder rechtswidrig wird. (T5) Beisatz: Gegebenenfalls aber für den Umfang der Unterlassungspflicht. (T6) TE OGH 2012-10-11 1 Ob 181/12t Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2013-06-25 10 Ob 28/13k Auch; Beis wie T2 nur: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. (T7) TE OGH 2013-07-04 6 Ob 38/13a nur T3 TE OGH 2013-05-29 2 Ob 173/12y Beis wie T5 TE OGH 2013-10-02 7 Ob 109/13z nur T3 TE OGH 2014-07-23 3 Ob 93/14v Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T8) TE OGH 2017-03-29 6 Ob 231/16p Auch; nur T3 TE OGH 2018-11-27 4 Ob 219/18m Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114254
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