RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114180 Entscheidungsdatum26.09.2018 Geschäftszahl1Ob102/00g; 3Ob290/00v; 3Ob59/02a; 3Ob243/02k; 4Ob272/02g; 1Ob216/02z; 1Ob221/03m; 2Ob21/05k; 6Ob174/06s; 7Ob136/07m; 2Ob120/07x; 6Ob79/08y; 4Ob84/13a; 6Ob12/14d; 9Ob17/14m; 1Ob150/18t NormZPO §508 Abs2 ZPO §508 Abs3 RechtssatzDas Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief. EntscheidungstexteTE OGH 2000-10-06 1 Ob 102/00g TE OGH 2001-04-25 3 Ob 290/00v Vgl auch; nur: Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. (T1); Beisatz: Keineswegs muss die bloße Behauptung einer Aktenwidrigkeit jedenfalls zur Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs nach § 508 Abs 2 ZPO führen. (T2)Vgl auch; nur: Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. (T1); Beisatz: Keineswegs muss die bloße Behauptung einer Aktenwidrigkeit jedenfalls zur Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 508, Absatz 2, ZPO führen. (T2) TE OGH 2002-07-18 3 Ob 59/02a TE OGH 2002-10-23 3 Ob 243/02k TE OGH 2002-12-17 4 Ob 272/02g TE OGH 2002-11-26 1 Ob 216/02z Auch; Beisatz: Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts ab, so ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Nachprüfung dessen Anwendung auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief. (T3); Veröff: SZ 2002/157 TE OGH 2003-10-17 1 Ob 221/03m nur: Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief. (T4) TE OGH 2005-04-21 2 Ob 21/05k TE OGH 2006-08-31 6 Ob 174/06s Auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Vertretbarkeit einer anderen Lösung wirft noch keine erhebliche Rechtsfrage auf; andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall die Sachentscheidung treffen. (T5) TE OGH 2007-09-26 7 Ob 136/07m nur T4 TE OGH 2008-01-24 2 Ob 120/07x nur T4 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 79/08y TE OGH 2013-08-27 4 Ob 84/13a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-02-20 6 Ob 12/14d Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, schon die bloße Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht würde eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, müsste nahezu zwangsläufig stets zu einer Zulassung der ordentlichen Revision führen, wenn eine entsprechende Behauptung erhoben wird. Damit wird das Berufungsgericht aber der ihm nach § 508 ZPO übertragenen Prüfungspflicht nicht gerecht. (T6)Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, schon die bloße Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht würde eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen, müsste nahezu zwangsläufig stets zu einer Zulassung der ordentlichen Revision führen, wenn eine entsprechende Behauptung erhoben wird. Damit wird das Berufungsgericht aber der ihm nach Paragraph 508, ZPO übertragenen Prüfungspflicht nicht gerecht. (T6) TE OGH 2014-05-27 9 Ob 17/14m Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß vorgeworfen wird, rechtfertigt als solcher noch nicht die Zulassung der Revision. (T7) TE OGH 2018-09-26 1 Ob 150/18t Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114180
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