PO).Personen, die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, sind nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StPO von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden, weil in seinem Verfahren ohnehin die Garantien der MRK eingehalten werden müssen (
Paragraph 245, StPO). Anders aber, wenn die selbstbelastenden Angaben (noch) nicht vor einem Richter gemacht wurden, weil sonst das Entschlagungsrecht in seinem Kern unterlaufen würde (WK-StPO § 281 Rz 226).Anders aber, wenn die selbstbelastenden Angaben (noch) nicht vor einem Richter gemacht wurden, weil sonst das Entschlagungsrecht in seinem Kern unterlaufen würde (WK-StPO Paragraph 281, Rz 226). EntscheidungstexteTE OGH 2000-10-11 13 Os 109/00 TE OGH 2001-06-06 13 Os 21/01 nur: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden, weil in seinem Verfahren ohnehin die Garantien der MRK eingehalten werden müssen (
PO). (T1)nur: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden, weil in seinem Verfahren ohnehin die Garantien der MRK eingehalten werden müssen (
Paragraph 245, StPO). (T1) TE OGH 2003-09-11 12 Os 52/03 Auch; Beisatz: Die Bewertung obliegt dem vernehmenden Richter. (T2) TE OGH 2005-06-15 13 Os 26/05f nur T1 TE OGH 2005-07-26 11 Os 67/05w Auch; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eigener strafgerichtlicher Verfolgung allein erzwingt (noch) keine für den Schutz des Zeugen notwendige Belehrung zum Recht auf Aussageverweigerung. (T3) TE OGH 2005-12-19 14 Os 103/05m nur: Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden, weil in seinem Verfahren ohnehin die Garantien der MRK eingehalten werden müssen (
PO). (T4)nur: Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden, weil in seinem Verfahren ohnehin die Garantien der MRK eingehalten werden müssen (
Paragraph 245, StPO). (T4) TE OGH 2006-02-15 13 Os 128/05f Auch; nur: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T5) TE OGH 2006-06-01 12 Os 33/06d Ähnlich; nur T5 TE OGH 2006-09-13 13 Os 72/06x Auch; nur T5 TE OGH 2006-12-20 13 Os 113/06a Auch; nur T5 TE OGH 2006-12-12 15 Os 69/06w Auch; nur T5 TE OGH 2007-04-12 12 Os 29/07t Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es muss die konkrete Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bestehen. (T6) TE OGH 2008-02-26 11 Os 158/07f nur T4 TE OGH 2010-11-10 15 Os 105/10w Vgl aber; Beisatz: Die bisherige zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterscheidende Judikatur zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF kann zu § 157 Abs 1 Z 1 StPO idF BGBl I 2004/19 nicht aufrecht erhalten werden. Siehe auch RS126444. (T7)Vgl aber; Beisatz: Die bisherige zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterscheidende Judikatur zu Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aF kann zu Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19 nicht aufrecht erhalten werden. Siehe auch RS126444. (T7) TE OGH 2011-04-05 14 Os 8/11z Auch; ähnlich nur T5 TE OGH 2014-03-11 11 Os 51/13d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114130
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.