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Bsw32367/96

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121209 Entscheidungsdatum19.10.2000 GeschäftszahlBsw32367/96; Bsw33382/96; Bsw24430/94; Bsw7539/06; Bsw50478/06 NormMRK Art6 Abs1 II5a3 RechtssatzAuch eine Stellungnahme einer Partei, die keine Auswirkung auf das Verfahren haben kann, ist der Gegenseite zur Kenntnis zu bringen. Der Grundsatz der Waffengleichheit hängt nicht davon ab, dass eine weitere quantifizierbare Unfairness vorliegt, die sich aus einer prozessualen Ungleichheit ergibt. Die Beurteilung, ob ein Vorbringen eine Reaktion verlangt oder nicht, ist Sache der Parteien. Es ist unzulässig, wenn eine Partei ohne Wissen der anderen bei Gericht Dinge vorbringt, und letzterer daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bleibt. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2000-10-19 Bsw 32367/96 Bem: APEH Üldözötteinek Szövetsége ua gegen Ungarn. (T1a) Veröff: NL 2000,197 TE AUSL EGMR 2002-01-17 Bsw 33382/96 Auch; nur: Der Grundsatz der Waffengleichheit hängt nicht davon ab, dass eine weitere quantifizierbare Unfairness vorliegt, die sich aus einer prozessualen Ungleichheit ergibt. Die Beurteilung, ob ein Vorbringen eine Reaktion verlangt oder nicht, ist Sache der Parteien. Es ist unzulässig, wenn eine Partei ohne Wissen der anderen bei Gericht Dinge vorbringt, und letzterer daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bleibt. (T1) Beisatz: Das Prinzip der Waffengleichheit räumt jeder Verfahrenspartei angemessene Gelegenheit ein, ihre Sichtweise unter solchen Bedingungen darzustellen, dass ihr daraus kein Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner erwächst. Hier: Stellungnahme des Generalprokurators zur Nichtigkeitsbeschwerde im Verfahren vor dem österreichischen OGH (croquis). Fischer gegen Österreich. (T2) Veröff: NL 2002,16 TE AUSL EGMR 2002-01-31 Bsw 24430/94 Auch; nur: Der Grundsatz der Waffengleichheit hängt nicht davon ab, dass eine weitere quantifizierbare Unfairness vorliegt, die sich aus einer prozessualen Ungleichheit ergibt. Die Beurteilung, ob ein Vorbringen eine Reaktion verlangt oder nicht, ist Sache der Parteien. (T3) Beis wie T2 nur: Das Prinzip der Waffengleichheit räumt jeder Verfahrenspartei angemessene Gelegenheit ein, ihre Sichtweise unter solchen Bedingungen darzustellen, dass ihr daraus kein Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner erwächst. (T4) Beisatz: Bei der Beurteilung, ob das Prinzip der Waffengleichheit beachtet wurde, kommt der äußeren Erscheinung ebenso Bedeutung zu wie der erhöhten Sensibilität gegenüber einer fairen Rechtspflege. Lanz gegen Österreich. (T5) Veröff: NL 2002,19 TE AUSL EGMR 2013-07-30 Bsw 7539/06 Auch; nur: Die Beurteilung, ob ein Vorbringen eine Reaktion verlangt oder nicht, ist Sache der Parteien. Es ist unzulässig, wenn eine Partei ohne Wissen der anderen bei Gericht Dinge vorbringt, und letzterer daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme bleibt. (T6) Beisatz: Aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwächst eine Garantie, von jedem dem Gericht vorgelegten Beweisstück bzw von jeder Stellungnahme unterrichtet zu werden. Das gute Funktionieren der Justizverwaltung setzt die Möglichkeit voraus, sich zu jedem Aktenstück äußern zu dürfen. (Locher u.a. gg. die Schweiz) (T7) Veröff: NL 2013,291 TE AUSL EGMR 2013-10-22 Bsw 50478/06 Auch; Beisatz: Der EGMR verlangt von einem urteilenden Organ lediglich, dass es den Beweis für das Abschicken von Stellungnahmen einer Partei an die Gegenpartei liefert. (Wyssenbach gg. die Schweiz) (T8) Veröff: NL 2013,363 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2000:RS0121209

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