RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114296 Entscheidungsdatum03.09.2024 Geschäftszahl8Ob141/99i; 8Ob76/15g; 6Ob207/20i; 5Ob62/24i NormHGB §275 UGB §273 UGB §274 UGB §275 RechtssatzVom Schutzzweck der Vorschriften über die Abschlussprüfung ist auch die Aufdeckung einer vorsätzlich unrichtigen Rechnungslegung durch den Vorstand und damit die Verhinderung einer weiteren Schädigung der Gesellschaft durch weiteres rechtswidriges Verhalten des Vorstands umfasst; wäre eine sorgfältige Prüfung geeignet gewesen, Maßnahmen auszulösen, die eine weitere Schädigung der Gesellschaft allenfalls verhindert hätten, ist es Sache des Prüfers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten des Prüfers eingetreten wäre. EntscheidungstexteTE OGH 2000-10-23 8 Ob 141/99i Veröff: SZ 73/157 TE OGH 2016-03-29 8 Ob 76/15g Beisatz: Vom Schutzzweck der Vorschriften über die Abschlussprüfung ist auch die Aufdeckung einer vorsätzlich unrichtigenRechnungslegung durch seineOrgane und damit die Verhinderung einer weiteren Schädigung der Gesellschaft durch weiteres rechtswidriges Verhalten der Organe umfasst. (T1) Bem: Nunmehr §§ 273 ffUGB. (T2); Veröff: SZ 2016/37Bem: Nunmehr Paragraphen 273, ffUGB. (T2); Veröff: SZ 2016/37 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 207/20i vgl; Beisatz: Der Abschlussprüfer unterliegt einer Redepflicht iSd § 273 UGB, wenn sich schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen. In diesem Fall hat er unverzüglich darüber zu berichten. Relevant sind vor allem Verstöße gegen unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Normen, so etwa Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Keine Rechtswidrigkeit besteht, wenn eine Frage in bilanzrechtlicher, betriebswirtschaftlicher oder prüfungstechnischer Sicht strittig ist und der Abschlussprüfer eine objektiv vernünftige Rechtsmeinung vertreten hat. Wenn der Abschlussprüfer einem Rechtsirrtum unterliegt, der durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (fachgerechte Recherche) vermieden hätte werden können, greift die Haftung des § 275 UGB aber jedenfalls ein. (T3)vgl; Beisatz: Der Abschlussprüfer unterliegt einer Redepflicht iSd Paragraph 273, UGB, wenn sich schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen. In diesem Fall hat er unverzüglich darüber zu berichten. Relevant sind vor allem Verstöße gegen unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Normen, so etwa Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Keine Rechtswidrigkeit besteht, wenn eine Frage in bilanzrechtlicher, betriebswirtschaftlicher oder prüfungstechnischer Sicht strittig ist und der Abschlussprüfer eine objektiv vernünftige Rechtsmeinung vertreten hat. Wenn der Abschlussprüfer einem Rechtsirrtum unterliegt, der durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (fachgerechte Recherche) vermieden hätte werden können, greift die Haftung des Paragraph 275, UGB aber jedenfalls ein. (T3) Anm: Veröff: SZ 2021/12Anmerkung, Veröff: SZ 2021/12 TE OGH 2024-09-03 5 Ob 62/24i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114296
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.