OGH Rechtssatz RS0114280 (4Ob245/00h u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114280 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl4Ob245/00h; 1Ob191/09h; 10Ob46/25z NormABGB §362 ZPO §14 A RechtssatzWenn gegen nur einen Miteigentümer als Störer wegen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird, liegt kein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vor; die Passivlegitimation des Störers ist zu bejahen.
EntscheidungstexteTE OGH 2000-10-24 4 Ob 245/00h TE OGH 2009-11-20 1 Ob 191/09h Beisatz: Die Frage des Bestehens einer Servitut ist dann als grundsätzlich nicht bindende Vorfrage im Unterlassungsprozess zu überprüfen. (T1) TE OGH 2025-11-18 10 Ob 46/25z Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114280