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{'item': '5Ob105/00b; 5Ob218/02y; 5Ob140/03d; 5Ob59/04v; 5Ob200/05f; 5Ob103/06t; 5Ob292/07p; 5Ob282/08v; 5Ob131/10s; 5Ob84/12g; 5Ob74/14i; 5Ob127/14h;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114310 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl5Ob105/00b; 5Ob218/02y; 5Ob140/03d; 5Ob59/04v; 5Ob200/05f; 5Ob103/06t; 5Ob292/07p; 5Ob282/08v; 5Ob131/10s; 5Ob84/12g; 5Ob74/14i; 5Ob127/14h; 5Ob48/14s; 5Ob2/15b; 5Ob231/17g; 5Ob232/17d; 5Ob112/18h; 5Ob93/22w; 5Ob161/23x; 5Ob4/25m NormGBG §95 Abs2 RechtssatzInwieweit eine Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß § 95 Abs 2 GBG in Betracht kommt, richtet sich danach, ob zwischen den einzelnen Teilen eines Gesuchs ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen.Inwieweit eine Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß Paragraph 95, Absatz 2, GBG in Betracht kommt, richtet sich danach, ob zwischen den einzelnen Teilen eines Gesuchs ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen. (Hier: Einverleibung Eigentumsrecht und Pfandrechtslöschung.) EntscheidungstexteTE OGH 2000-10-24 5 Ob 105/00b TE OGH 2002-09-12 5 Ob 218/02y Auch TE OGH 2003-07-08 5 Ob 140/03d Auch TE OGH 2004-09-14 5 Ob 59/04v Auch TE OGH 2006-01-10 5 Ob 200/05f nur: Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen. (T1) TE OGH 2006-10-24 5 Ob 103/06t nur T1 TE OGH 2008-03-04 5 Ob 292/07p Vgl; Beisatz: Es kommt bei der Frage der Möglichkeit einer Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß § 95 Abs 2 GBG nicht darauf an, ob ein möglicher Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens besteht, was eine Gesuchsabweisung zur Gänze nach sich zieht, sondern ob ein unlösbarer Zusammenhang zwischen mehreren Teilen eines Gesuchs besteht, was eine unterschiedliche Erledigung der Gesuchsteile ausschließt. (T2); Beisatz: Das wäre vor allem dann der Fall, wenn die Gesuchsteile zueinander im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen. (T3); Beisatz: Die Teilabweisung und gleichzeitige Teilstattgebung eines Rangordnungsgesuchs hinsichtlich einzelner Grundstücke einer Liegenschaft ist zulässig. (T4)Vgl; Beisatz: Es kommt bei der Frage der Möglichkeit einer Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß Paragraph 95, Absatz 2, GBG nicht darauf an, ob ein möglicher Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens besteht, was eine Gesuchsabweisung zur Gänze nach sich zieht, sondern ob ein unlösbarer Zusammenhang zwischen mehreren Teilen eines Gesuchs besteht, was eine unterschiedliche Erledigung der Gesuchsteile ausschließt. (T2); Beisatz: Das wäre vor allem dann der Fall, wenn die Gesuchsteile zueinander im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen. (T3); Beisatz: Die Teilabweisung und gleichzeitige Teilstattgebung eines Rangordnungsgesuchs hinsichtlich einzelner Grundstücke einer Liegenschaft ist zulässig. (T4) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 282/08v Vgl; Beisatz: Im Verhältnis zwischen dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts und dem Antrag auf Löschung nach § 57 GBG liegt kein unlösbarer Zusammenhang vor. (T5)Vgl; Beisatz: Im Verhältnis zwischen dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts und dem Antrag auf Löschung nach Paragraph 57, GBG liegt kein unlösbarer Zusammenhang vor. (T5) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 131/10s Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein solcher unlösbarer Zusammenhang besteht zwischen einem Begehren auf Einverleibung eines Vorkaufsrechts und einem auf Einverleibung eines Fruchtgenussrechts nicht, auch wenn sie in ein und demselben Vertrag derselben Person zugesagt, aber nicht miteinander verknüpft wurden. (T6) TE OGH 2012-10-23 5 Ob 84/12g Vgl TE OGH 2014-07-25 5 Ob 74/14i Vgl auch TE OGH 2014-09-04 5 Ob 127/14h Auch TE OGH 2014-11-18 5 Ob 48/14s Auch; Beisatz: Hier: Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts und Löschung des Bestandrechts. (T7) TE OGH 2015-05-19 5 Ob 2/15b Auch TE OGH 2018-01-18 5 Ob 231/17g TE OGH 2018-01-18 5 Ob 232/17d TE OGH 2018-12-13 5 Ob 112/18h TE OGH 2023-01-19 5 Ob 93/22w TE OGH 2023-10-24 5 Ob 161/23x TE OGH 2025-08-05 5 Ob 4/25m nur T1 Beisatz: Die Zulässigkeit einer Teilstattgebung (§ 95 Abs 2 GBG) hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. (T8)Beisatz: Die Zulässigkeit einer Teilstattgebung (Paragraph 95, Absatz 2, GBG) hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114310

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.