← Österreich

{'item': '5Ob122/00b; 5Ob132/03b; 5Ob95/04p; 5Ob141/07g; 5Ob242/07k; 5Ob200/08k; 5Ob74/10h; 3Ob179/10k; 5Ob195/12f; 5Ob145/16h; 5Ob82/20z; 5Ob103/23t'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114276 Entscheidungsdatum13.07.2023 Geschäftszahl5Ob122/00b; 5Ob132/03b; 5Ob95/04p; 5Ob141/07g; 5Ob242/07k; 5Ob200/08k; 5Ob74/10h; 3Ob179/10k; 5Ob195/12f; 5Ob145/16h; 5Ob82/20z; 5Ob103/23t NormWEG idF WRN 1999 §13c Abs3WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs3 WEG idF WRN 1999 §13c Abs4WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs4 WEG 2002 §27 Abs2 RechtssatzDas über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht überhaupt in Anspruch genommen werden kann.Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht überhaupt in Anspruch genommen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 2000-10-24 5 Ob 122/00b TE OGH 2003-07-08 5 Ob 132/03b Vgl; Beisatz: Ob und in welchem Umfang und aus welchem Rechtstitel letztlich der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft der Klagsbetrag zusteht, ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Klagsanmerkung nach § 27 WEG 2002 nicht maßgeblich. Es reicht aus, wenn sich den Klagebehauptungen entnehmen lässt, dass der Klagsanspruch eine besicherte Forderung im Sinn des § 27 WEG ist. (T1)Vgl; Beisatz: Ob und in welchem Umfang und aus welchem Rechtstitel letztlich der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft der Klagsbetrag zusteht, ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Klagsanmerkung nach Paragraph 27, WEG 2002 nicht maßgeblich. Es reicht aus, wenn sich den Klagebehauptungen entnehmen lässt, dass der Klagsanspruch eine besicherte Forderung im Sinn des Paragraph 27, WEG ist. (T1) TE OGH 2004-10-29 5 Ob 95/04p Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Anspruch der Eigentümergemeinschaft aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, etwa einem Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch, der wiederum seine Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft und damit in dem durch § 18 Abs 1 WEG 2002 definierten Rechtsbereich hat, stellt eine Forderung im Sinn des § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 dar. (T2)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Anspruch der Eigentümergemeinschaft aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, etwa einem Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch, der wiederum seine Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft und damit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 definierten Rechtsbereich hat, stellt eine Forderung im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 dar. (T2) TE OGH 2007-10-16 5 Ob 141/07g Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Für Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer aus einem nicht den Verwaltungsagenden zuzuordnenden Rechtsgeschäft kann das Vorzugspfandrecht nicht in Anspruch genommen werden. (T3) TE OGH 2008-02-19 5 Ob 242/07k Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat den Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 auf Schlüssigkeit zu prüfen. (T4); Beisatz: Hier: Erfordernis einer nachvollziehbaren Darstellung einer allfälligen außerbücherlichen Rechtsnachfolge hinsichtlich der mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile. (T5)Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat den Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 auf Schlüssigkeit zu prüfen. (T4); Beisatz: Hier: Erfordernis einer nachvollziehbaren Darstellung einer allfälligen außerbücherlichen Rechtsnachfolge hinsichtlich der mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile. (T5) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 200/08k Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-07-15 5 Ob 74/10h Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf die Geltendmachung innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 27 Abs 2 WEG 2002. (T6)Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf die Geltendmachung innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002. (T6) TE OGH 2010-11-11 3 Ob 179/10k Veröff: SZ 2010/145 TE OGH 2012-10-23 5 Ob 195/12f Auch; Auch Beis wie T4 TE OGH 2016-10-25 5 Ob 145/16h Auch; Beisatz: Die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG ist zu bewilligen, wenn auch nur für diesen Teil des Klagebegehrens die Voraussetzungen nach § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen. (T7)Auch; Beisatz: Die Klagsanmerkung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG ist zu bewilligen, wenn auch nur für diesen Teil des Klagebegehrens die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 vorliegen. (T7) TE OGH 2020-06-21 5 Ob 82/20z Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Auch im Rahmen der Erhaltungspflicht getätigte Aufwendungen, für die ein Anspruch nach § 1042 ABGB behauptet wird, sind von § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 erfasst. (T8)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Auch im Rahmen der Erhaltungspflicht getätigte Aufwendungen, für die ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB behauptet wird, sind von Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 erfasst. (T8) TE OGH 2023-07-13 5 Ob 103/23t vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114276

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.