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{'item': ['10ObS58/00b', '10ObS318/01i', '10ObS211/01d', '10ObS289/01z', '10ObS21/02i', '10ObS419/01t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.10.2000 Geschäftszahl10ObS58/00b; 10ObS318/01i; 10ObS211/01d; 10ObS289/01z; 10ObS21/02i; 10ObS419/01t NormAbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art49; RechtssatzLiegt der Stichtag nach dem Außerkrafttreten des AbkSozSi Österreich-Jugoslawien und hat der Versicherte noch keine Leistungsansprüche in Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens erworben, die gemäß Art 49 Abs 1 AbkSozSi Österreich - Jugoslawien aufrecht bleiben könnten, bestimmt sich die Wahrung von Anwartschaften aus Zeiten, die vor dem Außerkrafttreten zurückgelegt wurden, nach den für den beteiligten Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften, wenn eine Vereinbarung gemäß Art 49 Abs 2 zweiter Halbsatz AbkSozSi Österreich - Jugoslawien bisher nicht zustande gekommen ist.Liegt der Stichtag nach dem Außerkrafttreten des AbkSozSi Österreich-Jugoslawien und hat der Versicherte noch keine Leistungsansprüche in Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens erworben, die gemäß Artikel 49, Absatz eins, AbkSozSi Österreich - Jugoslawien aufrecht bleiben könnten, bestimmt sich die Wahrung von Anwartschaften aus Zeiten, die vor dem Außerkrafttreten zurückgelegt wurden, nach den für den beteiligten Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften, wenn eine Vereinbarung gemäß Artikel 49, Absatz 2, zweiter Halbsatz AbkSozSi Österreich - Jugoslawien bisher nicht zustande gekommen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2000/10/24 10 ObS 58/00b TE OGH 2001/09/25 10 ObS 318/01i Auch: Beisatz: Es wird durch eine positivrechtliche Norm in einem neuen Abkommen sicherzustellen sein, dass dieses Abkommen rückwirkend ab

  1. Oktober 1996 in Kraft tritt. Zur Sicherstellung dieser rückwirkenden Anwendung wurde allen in Betracht kommenden Versicherungsträgern die praktische Anwendung des bisherigen Abkommens - ohne den Bereich der Familienbeihilfe - empfohlen. (T1) TE OGH 2001/09/04 10 ObS 211/01d Vgl auch TE OGH 2001/09/25 10 ObS 289/01z Vgl auch; Beisatz: Dem Begehren des Versicherten, ihm bis zur Ratifizierung des Abkommens eine Pensionsleistung im Rahmen der Gewährung einer vorläufigen Leistung zu bevorschussen, kann nicht entsprochen werden, weil mangels eines in Kraft stehenden Abkommens, also mangels jeder Rechtsgrundlage, die Leistungspflicht des Versicherungsträgers derzeit nicht feststeht. (T2) TE OGH 2002/01/29 10 ObS 21/02i Auch; Beisatz: Das am
  2. 1998 von der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien unterzeichnete neue Abkommen über Soziale Sicherheit (RV 750 BlgNR
  3. GP) stellt mangels der in in seinem Art 37 Abs 1 geforderten Ratifizierung (noch) keine Vereinbarung im Sinne des Art 49 Abs 2 AbkSozSi Österreich-Jugoslawien dar. (T3) Auch; Beisatz: Das am
  4. 1998 von der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien unterzeichnete neue Abkommen über Soziale Sicherheit Regierungsvorlage 750 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode stellt mangels der in in seinem Artikel 37, Absatz eins, geforderten Ratifizierung (noch) keine Vereinbarung im Sinne des Artikel 49, Absatz 2, AbkSozSi Österreich-Jugoslawien dar. (T3) TE OGH 2002/03/19 10 ObS 419/01t Auch; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0114481

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.