RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.10.2000 Geschäftszahl10ObS58/00b; 10ObS318/01i; 10ObS211/01d; 10ObS289/01z; 10ObS21/02i; 10ObS419/01t NormAbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art49; RechtssatzLiegt der Stichtag nach dem Außerkrafttreten des AbkSozSi Österreich-Jugoslawien und hat der Versicherte noch keine Leistungsansprüche in Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens erworben, die gemäß Art 49 Abs 1 AbkSozSi Österreich - Jugoslawien aufrecht bleiben könnten, bestimmt sich die Wahrung von Anwartschaften aus Zeiten, die vor dem Außerkrafttreten zurückgelegt wurden, nach den für den beteiligten Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften, wenn eine Vereinbarung gemäß Art 49 Abs 2 zweiter Halbsatz AbkSozSi Österreich - Jugoslawien bisher nicht zustande gekommen ist.Liegt der Stichtag nach dem Außerkrafttreten des AbkSozSi Österreich-Jugoslawien und hat der Versicherte noch keine Leistungsansprüche in Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens erworben, die gemäß Artikel 49, Absatz eins, AbkSozSi Österreich - Jugoslawien aufrecht bleiben könnten, bestimmt sich die Wahrung von Anwartschaften aus Zeiten, die vor dem Außerkrafttreten zurückgelegt wurden, nach den für den beteiligten Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften, wenn eine Vereinbarung gemäß Artikel 49, Absatz 2, zweiter Halbsatz AbkSozSi Österreich - Jugoslawien bisher nicht zustande gekommen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2000/10/24 10 ObS 58/00b TE OGH 2001/09/25 10 ObS 318/01i Auch: Beisatz: Es wird durch eine positivrechtliche Norm in einem neuen Abkommen sicherzustellen sein, dass dieses Abkommen rückwirkend ab
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