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{'item': ['10ObS146/00v', '10ObS317/01t', '10ObS357/01z', '10ObS157/02i', '10ObS83/03h', '10ObS112/04z', '10ObS39/16g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114479 Entscheidungsdatum24.10.2000 Geschäftszahl10ObS146/00v; 10ObS317/01t; 10ObS357/01z; 10ObS157/02i; 10ObS83/03h; 10ObS112/04z; 10ObS39/16g NormASVG idF

§240

; ASVG in der

§261

; BSVG in der

§116; GSVG in der Fassung des Strukturanpassungs

G 1996 §125 RechtssatzBei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern zeigt sich der Effekt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert. Dem steht gegenüber, dass sich der Steigerungsbetrag jedenfalls durch die Berücksichtigung von nicht deckenden Kindererziehungszeiten erhöht. EntscheidungstexteTE OGH 2000-10-24 10 ObS 146/00v Veröff: SZ 73/166 TE OGH 2001-10-30 10 ObS 317/01t Auch; Beisatz: Bei gleichzeitig erwerbstätigen Müttern kommt es durch die Zusammenzählung der beiden Bemessungsgrundlagen (§ 123 Abs 3 GSVG) zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages. (T1)Auch; Beisatz: Bei gleichzeitig erwerbstätigen Müttern kommt es durch die Zusammenzählung der beiden Bemessungsgrundlagen (Paragraph 123, Absatz 3, GSVG) zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages. (T1) TE OGH 2001-11-13 10 ObS 357/01z Beisatz: Hier: BSVG. (T2) Beisatz: Für die Frage einer allfälligen nachteiligen Auswirkung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kann nicht allein die Höhe der Bemessungsgrundlage maßgebend sein, sondern es muss vielmehr die Auswirkung auf die Höhe der Pension entscheidend sein. (T3) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 157/02i Beisatz: Im Ergebnis werden die Versicherten durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in Bezug auf die Pensionshöhe nicht benachteiligt, sondern begünstigt. (T4); Beisatz: Wenn in § 240 ASVG die Rede von einer "Gesamtbemessungsgrundlage" ist, bezieht diese die Bemessungsgrundlagen nach § 238 ASVG und § 239 ASVG ein. Im Ergebnis ist die Gesamtbemessungsgrundlage ein (gewichteter) Durchschnitt der Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (§ 239 ASVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate. (T5); Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung des grundlegenden Modells der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Pensionsleistung seit der 51.ASVG-Novelle. (T6); Veröff: SZ 2002/106Beisatz: Im Ergebnis werden die Versicherten durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in Bezug auf die Pensionshöhe nicht benachteiligt, sondern begünstigt. (T4); Beisatz: Wenn in Paragraph 240, ASVG die Rede von einer "Gesamtbemessungsgrundlage" ist, bezieht diese die Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 238, ASVG und Paragraph 239, ASVG ein. Im Ergebnis ist die Gesamtbemessungsgrundlage ein (gewichteter) Durchschnitt der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, ASVG und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (Paragraph 239, ASVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate. (T5); Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung des grundlegenden Modells der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Pensionsleistung seit der 51.ASVG-Novelle. (T6); Veröff: SZ 2002/106 TE OGH 2003-04-08 10 ObS 83/03h Ähnlich auch; nur: Die auch ohne Beitragsleistung erworbenen Versicherungszeiten wirken sich durch die Erhöhung des Steigerungsbetrages günstig auf die Höhe der Pension aus. (T7); Beisatz: Hier: Hinsichtlich Ausbildungszeiten iSd § 4 Abs 1 Z 4 ASVG idF der 9.ASVG-Novelle. (T8)Ähnlich auch; nur: Die auch ohne Beitragsleistung erworbenen Versicherungszeiten wirken sich durch die Erhöhung des Steigerungsbetrages günstig auf die Höhe der Pension aus. (T7); Beisatz: Hier: Hinsichtlich Ausbildungszeiten iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der Fassung der 9.ASVG-Novelle. (T8) TE OGH 2005-01-25 10 ObS 112/04z Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Versicherte mit Kindererziehungszeiten werden einerseits bei der Berechnung des Steigerungsbetrags und andererseits dadurch begünstigt, dass bei der Berechnung des Zurechnungszuschlags als Grenzbetrag 60 vH der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten gelten, wenn diese höher als die Stichtagsbemessungsgrundlage ist. (T9) TE OGH 2016-06-07 10 ObS 39/16g Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114479

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.