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OGH Rechtssatz RS0114383 (3Ob184/00f u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114383 Entscheidungsdatum24.04.2025 Geschäftszahl3Ob184/00f; 2Ob10/01m; 1Ob23/01s; 3Ob95/19w; 10Ob68/24h NormEO §35g ZPO §458 MRG §8 Abs2 MRG §37 Abs1 Z5 RechtssatzDer im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß § 35 EO bildet. Wie eine petitorische Entscheidung in diesem Sinne ist auch eine zur Duldung des ursprünglich "besitzstörenden Verhaltens" verpflichtende Entscheidung im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nach den §§ 8 Abs 2, 37 Abs 1 Z 5 MRG anzusehen. Das vollständige Erlöschen des im Besitzstörungsverfahren festgestellten Anspruchs kann aber im Verfahren um das Recht nur dann bewirkt werden, wenn ein spiegelgleiches Vollrecht festgestellt wird.Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß Paragraph 35, EO bildet. Wie eine petitorische Entscheidung in diesem Sinne ist auch eine zur Duldung des ursprünglich "besitzstörenden Verhaltens" verpflichtende Entscheidung im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nach den Paragraphen 8, Absatz 2, 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG anzusehen. Das vollständige Erlöschen des im Besitzstörungsverfahren festgestellten Anspruchs kann aber im Verfahren um das Recht nur dann bewirkt werden, wenn ein spiegelgleiches Vollrecht festgestellt wird.

EntscheidungstexteTE OGH 2000-10-25 3 Ob 184/00f TE OGH 2001-03-15 2 Ob 10/01m nur: Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß § 35 EO bildet. (T1)nur: Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß Paragraph 35, EO bildet. (T1) TE OGH 2001-03-27 1 Ob 23/01s Auch; Beisatz: Hier: Kommt dem Sachbeschluss im Sinne der Tatbestandswirkung nur insofern Bedeutung zu, als er gegenüber dem im Besitzstörungsverfahren erwirkten Rechtsschutz wie eine petitorische Entscheidung ein Teilrecht des "Störers" feststellte, ohne dass es zum Verlust des gesamten Besitzschutzes des "Gestörten" gekommen wäre. (T2); Veröff: SZ 74/54 TE OGH 2019-05-23 3 Ob 95/19w Auch TE OGH 2025-04-24 10 Ob 68/24h vgl; Beisatz: Im Verhältnis von Possessorium und anschließendem Petitorium stellt sich daher das Problem von Doppeltiteln nicht wie sonst bei Unterlassungstiteln. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114383

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