← Österreich

{'item': ['13Os72/00', '13Os40/03', '14Os116/05y', '15Os5/06h', '13Os71/06z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.11.2000 Geschäftszahl13Os72/00; 13Os40/03; 14Os116/05y; 15Os5/06h; 13Os71/06z NormFinStrG §54 Abs5; FinStrG §54 Abs6; FinStrG §214; StPO §259 Z3; StPO §260 Abs1 Z2; RechtssatzSpricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens nicht gehindert (§ 54 Abs 6 FinStrG), weil der rechtserhebliche Inhalt einer Entscheidung aufgrund des Wortlautes von Spruch und Gründen in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz zu lösen ist.Spricht das Gericht den Angeklagten "nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens nicht gehindert (Paragraph 54, Absatz 6, FinStrG), weil der rechtserhebliche Inhalt einer Entscheidung aufgrund des Wortlautes von Spruch und Gründen in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz zu lösen ist. Im Fall eines Freispruchs soll eine zweimalige Sachverhaltsprüfung nur dann hintangehalten werden, wenn das Gericht nach Prüfung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht bloß die Frage, ob dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begründet wurde (vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern schon die Möglichkeit irgendeines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens verneint.Im Fall eines Freispruchs soll eine zweimalige Sachverhaltsprüfung nur dann hintangehalten werden, wenn das Gericht nach Prüfung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht bloß die Frage, ob dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begründet wurde vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), sondern schon die Möglichkeit irgendeines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens verneint. EntscheidungstexteTE OGH 2000/11/08 13 Os 72/00 TE OGH 2003/04/30 13 Os 40/03 Vgl; Beisatz: Mit dem Hinweis, statt eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO komme nur ein solcher nach § 214 FinStrG in Betracht, wird ein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO beachtlicher Rechtsfehler nicht aufgezeigt. (T1) Vgl; Beisatz: Mit dem Hinweis, statt eines Freispruchs nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO komme nur ein solcher nach Paragraph 214, FinStrG in Betracht, wird ein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO beachtlicher Rechtsfehler nicht aufgezeigt. (T1) TE OGH 2005/11/22 14 Os 116/05y Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2006/04/19 15 Os 5/06h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2006/08/23 13 Os 71/06z Vgl auch; nur: Im Fall eines Freispruchs soll eine zweimalige Sachverhaltsprüfung nur dann hintangehalten werden, wenn das Gericht nach Prüfung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht bloß die Frage, ob dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begründet wurde (vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern schon die Möglichkeit irgendeines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens verneint. (T2) Vgl auch; nur: Im Fall eines Freispruchs soll eine zweimalige Sachverhaltsprüfung nur dann hintangehalten werden, wenn das Gericht nach Prüfung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht bloß die Frage, ob dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begründet wurde vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), sondern schon die Möglichkeit irgendeines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens verneint. (T2) RechtssatznummerRS0114399

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.