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{'item': '13Os123/00; 15Os30/06k; 15Os111/06x; 13Os128/06g; 13Os83/08t; 14Os33/20i; 14Os135/20i; 12Os151/21d; 12Os46/23s; 13Os81/24x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114319 Entscheidungsdatum13.11.2024 Geschäftszahl13Os123/00; 15Os30/06k; 15Os111/06x; 13Os128/06g; 13Os83/08t; 14Os33/20i; 14Os135/20i; 12Os151/21d; 12Os46/23s; 13Os81/24x NormStPO §345 Abs1 Z6 StPO §345 Abs1 Z12 RechtssatzGattungsbegriffe (hier: "Softgun-Pistole") genügen als Feststellungsgrundlage für Rechts- und Subsumtionsrüge nur, wenn sie die subsumtionsrelevanten (entscheidenden) Tatsachen im Wahrspruch zum Ausdruck bringen. Allfällige, auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhende Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge (Z 6).Gattungsbegriffe (hier: "Softgun-Pistole") genügen als Feststellungsgrundlage für Rechts- und Subsumtionsrüge nur, wenn sie die subsumtionsrelevanten (entscheidenden) Tatsachen im Wahrspruch zum Ausdruck bringen. Allfällige, auf einer Verletzung der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhende Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge (Ziffer 6,). EntscheidungstexteTE OGH 2000-11-08 13 Os 123/00 TE OGH 2006-05-18 15 Os 30/06k Ähnlich; Beisatz: Behauptete Feststellungsmängel - hier in Richtung eines die Tat nach § 76 StGB privilegierenden Sachverhaltes - , die im schöffengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Rechts- und Subsumtionsrüge sind, können im Geschworenenverfahren nicht aus Z 11 oder 12, sondern nur im Wege der Z 6 oder Z 9 geltend gemacht werden (WK-StPO § 281 Rz 614). (T1)Ähnlich; Beisatz: Behauptete Feststellungsmängel - hier in Richtung eines die Tat nach Paragraph 76, StGB privilegierenden Sachverhaltes - , die im schöffengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Rechts- und Subsumtionsrüge sind, können im Geschworenenverfahren nicht aus Ziffer 11, oder 12, sondern nur im Wege der Ziffer 6, oder Ziffer 9, geltend gemacht werden (WK-StPO Paragraph 281, Rz 614). (T1) TE OGH 2006-12-12 15 Os 111/06x Vgl; Beisatz: Der in den Fragen gebrauchte Begriff „Faustfeuerwaffe" weist nach allgemeinem Sprachgebrauch einen - die Subsumtion (§ 143

  1. Fall StGB) tragenden - Tatsachengehalt auf. (T2)Vgl; Beisatz: Der in den Fragen gebrauchte Begriff „Faustfeuerwaffe" weist nach allgemeinem Sprachgebrauch einen - die Subsumtion (Paragraph 143,
  2. Fall StGB) tragenden - Tatsachengehalt auf. (T2) TE OGH 2007-01-24 13 Os 128/06g Auch; nur: Allfällige, auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhende Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge (Z 6). (T3); Beisatz: Wie mit der Rüge der Unterlassung von Eventual- oder uneigentlichen Zusatzfragen (§ 314 Abs 1 erster und dritter Fall sowie Abs 2, § 316 StPO) wird auch mit der Forderung nach einer eigentlichen Zusatzfrage (§ 313 StPO) ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T4)Auch; nur: Allfällige, auf einer Verletzung der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhende Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge (Ziffer 6,). (T3); Beisatz: Wie mit der Rüge der Unterlassung von Eventual- oder uneigentlichen Zusatzfragen (Paragraph 314, Absatz eins, erster und dritter Fall sowie Absatz 2,, Paragraph 316, StPO) wird auch mit der Forderung nach einer eigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T4) TE OGH, AUSL EGMR 2008-08-27 13 Os 83/08t Auch; Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO § 281 Rz 616). (T5)Auch; Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO Paragraph 281, Rz 616). (T5) TE OGH 2020-07-21 14 Os 33/20i Vgl; Beisatz: Hier: Zum Begriff „Verbindung“ in § 246 Abs 2 StGB. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Zum Begriff „Verbindung“ in Paragraph 246, Absatz 2, StGB. (T6) TE OGH 2021-02-18 14 Os 135/20i Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2022-02-24 12 Os 151/21d Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2023-11-23 12 Os 46/23s vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-11-13 13 Os 81/24x vgl; Beisatz: Die Unterlassung des Schwurgerichtshofs, im Rahmen von Schuldfragen den unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion unerlässlichen Sachverhaltsbezug herzustellen, bewirkt Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T7)vgl; Beisatz: Die Unterlassung des Schwurgerichtshofs, im Rahmen von Schuldfragen den unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion unerlässlichen Sachverhaltsbezug herzustellen, bewirkt Nichtigkeit aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114319

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.