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{'item': ['8Ob232/00a', '8Ob240/02f', '8Ob80/06g', '8Ob1/08t', '8Ob93/18m', '8Ob146/19g']}

Obsah (4)§157g§161§193§196

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114344 Entscheidungsdatum09.11.2000 Geschäftszahl8Ob232/00a; 8Ob240/02f; 8Ob80/06g; 8Ob1/08t; 8Ob93/18m; 8Ob146/19g NormKO § 138 Abs2;

§157g

Abs3;

§161

Abs1;

§193

Abs1;

§196

Abs1KO Paragraph 138, Abs2;

§157g

Abs3;

§161

Abs1;

§193

Abs1;

§196Abs1 Rechtssatz

Im Falle der Aufhebung des

nkurses nach § 196 Abs 1

hat bei Vorliegen der in § 138 Abs 2

genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung stattzufinden.Im Falle der Aufhebung des

nkurses nach Paragraph 196, Absatz eins,

hat bei Vorliegen der in Paragraph 138, Absatz 2,

genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung stattzufinden. EntscheidungstexteTE OGH 2000-11-09 8 Ob 232/00a TE OGH 2003-03-20 8 Ob 240/02f Vgl auch; Beisatz: Ein reiner Quotenzwangsausgleich kann niemals zu einer Nachtragsverteilung führen. (T1) Beisatz: Da der nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Ausgleichsvorschlag im

nkreten Fall gerade nicht eine Übergabe und Verwertung von Vermögenswerten umfasste, die zum Zeitpunkt seiner Erstattung nicht bekannt waren und die Ausgleichserfüllung selbst nicht mangelhaft erfolgte, weil das tatsächlich übergebene und bekannte Vermögen nach dem Abschlussbericht des Masseverwalters und Ausgleichssachwalters ohnehin zur Gänze verwertet wurde, liegen die Voraussetzungen für eine neuerliche Anordnung der Überwachung bis zur (endgültigen) Ausgleichserfüllung in Ansehung der Verteilung eines nachträglich hervorgekommenen Abgabenguthabens nicht vor. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit den erwähnten Fristen des § 157g Abs 3

, aus welchen abzuleiten ist, dass die Dispositionsbeschränkungen des Schuldners jedenfalls innerhalb von viereinhalb Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs an aufgehoben werden müssen (hier: Frist verstrichen, weil Ausgleichsannahme:

  1. 1997, Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachtragsverteilung am
  2. 2002). (T2)Beisatz: Da der nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Ausgleichsvorschlag im

nkreten Fall gerade nicht eine Übergabe und Verwertung von Vermögenswerten umfasste, die zum Zeitpunkt seiner Erstattung nicht bekannt waren und die Ausgleichserfüllung selbst nicht mangelhaft erfolgte, weil das tatsächlich übergebene und bekannte Vermögen nach dem Abschlussbericht des Masseverwalters und Ausgleichssachwalters ohnehin zur Gänze verwertet wurde, liegen die Voraussetzungen für eine neuerliche Anordnung der Überwachung bis zur (endgültigen) Ausgleichserfüllung in Ansehung der Verteilung eines nachträglich hervorgekommenen Abgabenguthabens nicht vor. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit den erwähnten Fristen des Paragraph 157 g, Absatz 3,

, aus welchen abzuleiten ist, dass die Dispositionsbeschränkungen des Schuldners jedenfalls innerhalb von viereinhalb Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs an aufgehoben werden müssen (hier: Frist verstrichen, weil Ausgleichsannahme:

  1. 1997, Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachtragsverteilung am
  2. 2002). (T2) TE OGH 2006-08-03 8 Ob 80/06g Auch TE OGH 2008-07-10 8 Ob 1/08t Beisatz: Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Meinung G.

deks (Nachträgliches Hervorkommen von Schuldnervermögen beim Zahlungsplan, RdW 2001/363, 329; Handbuch Privatkonkurs Rz 375 ff). (T3) Beisatz: Hier: Nachträgliches Bekanntwerden eines in die

nkursmasse fallenden Anspruchs des Schuldners auf Übereignung einer Liegenschaft. (T4) Beisatz: Die Unwirksamkeitsklage gemäß § 161 iVm § 193 Abs 1

schließt die Zulässigkeit der Nachtragsverteilung nicht aus. (T5)Beisatz: Die Unwirksamkeitsklage gemäß Paragraph 161, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz eins,

schließt die Zulässigkeit der Nachtragsverteilung nicht aus. (T5) TE OGH 2019-02-26 8 Ob 93/18m Beisatz: Die

(IO) enthält keine Bestimmung, die eine das Gericht bindende Höchstfrist für die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens setzt. (T6) Beisatz: Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners darauf, dass ein zur Masse gehörender, aber verheimlichter Vermögensgegenstand nicht mehr entdeckt werden wird. (T7) TE OGH 2020-02-27 8 Ob 146/19g Vgl; Beisatz: Bei Wegfall des Verwertungshindernisses kann auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren unbekannt war oder wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden

nnte. Nur durch rechtskräftige Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO kann eine Transferierung der insolvenzunterworfenen Forderung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners stattfinden. (T8)Vgl; Beisatz: Bei Wegfall des Verwertungshindernisses kann auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren unbekannt war oder wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden

nnte. Nur durch rechtskräftige Ausscheidung nach Paragraph 119, Absatz 5, IO kann eine Transferierung der insolvenzunterworfenen Forderung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners stattfinden. (T8) Beis: Hier: Es

mmt daher nicht darauf an, ob die Forderung gegen den Drittschuldner zum Stichtag tatsächlich einbringlich gewesen wäre oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass die (gesamte) Forderung – auf die zum Stichtag Anspruch bestand – nunmehr (zur Gänze) verwertet werden

nnte. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114344

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.