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{'item': '4Ob280/00f; 6Ob71/01m; 7Ob156/01v; 5Ob3/02f; 10Ob237/02d; 3Ob72/04s; 6Ob294/05m; 2Ob265/06v; 4Ob56/07z; 7Ob95/11p; 7Ob151/12z; 8Ob14/13m; 3O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114360 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl4Ob280/00f; 6Ob71/01m; 7Ob156/01v; 5Ob3/02f; 10Ob237/02d; 3Ob72/04s; 6Ob294/05m; 2Ob265/06v; 4Ob56/07z; 7Ob95/11p; 7Ob151/12z; 8Ob14/13m; 3Ob213/14s; 6Ob183/15b; 8Ob58/16m; 1Ob143/16k; 1Ob158/16s; 8Ob140/17x; 6Ob87/18i; 4Ob120/18b; 3Ob62/18s; 6Ob215/18p; 7Ob179/19b; 5Ob47/20b; 3Ob77/20z; 2Ob155/22s; 4Ob164/22d; 2Ob24/23b; 2Ob223/23t; 6Ob79/25y; 17Ob23/25v; 2Ob27/26y NormABGB §1295 IId2 RechtssatzEine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 2000-11-14 4 Ob 280/00f TE OGH 2001-04-26 6 Ob 71/01m TE OGH 2001-07-11 7 Ob 156/01v Vgl auch; Beisatz: Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. (T1) TE OGH 2002-01-29 5 Ob 3/02f Vgl; Beisatz: Bodenvertiefungen in der Nähe eines Kinderspielplatzes können auch dann eine besondere Sicherungsmaßnahmen erfordernde Gefahr signalisieren, wenn sie erkennbar sind. (T2) TE OGH 2004-05-18 10 Ob 237/02d Auch; Beis ählich T1 TE OGH 2004-05-26 3 Ob 72/04s Beis wie T1 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 294/05m Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T3) TE OGH 2007-01-18 2 Ob 265/06v Auch; Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T4) TE OGH 2007-04-23 4 Ob 56/07z Beisatz: Hier: Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T5) TE OGH 2011-07-06 7 Ob 95/11p TE OGH 2012-09-26 7 Ob 151/12z Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T6) TE OGH 2013-06-27 8 Ob 14/13m TE OGH 2014-12-18 3 Ob 213/14s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-01-14 6 Ob 183/15b Beisatz: Wird demgegenüber dem Sportler vom Veranstalter eine gewisse Gefahrlosigkeit der Sportausübung signalisiert und ist dem unerfahrenen Sportler „überhaupt nicht erkennbar“, dass die konkrete Situation relativ schwierig und damit gefährlich ist, so scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus. (T7) Beisatz: Hier: Unfall auf einer Sprungschanze in einem „Snowpark“. (T8) TE OGH 2016-06-28 8 Ob 58/16m Beis wie T1; Beisatz: Hier: Umgelegte Parkplatzsperre. (T9) TE OGH 2016-08-30 1 Ob 143/16k Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. (T10) TE OGH 2016-09-27 1 Ob 158/16s TE OGH 2017-11-29 8 Ob 140/17x Beis wie T1 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 87/18i Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 120/18b Beisatz: Diese Rechtsprechung betrifft Konstellationen, in denen die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt. (T11) TE OGH 2018-08-14 3 Ob 62/18s TE OGH 2019-05-23 6 Ob 215/18p Beis wie T11 TE OGH 2019-12-16 7 Ob 179/19b Beis wie T11; Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T12) TE OGH 2020-04-08 5 Ob 47/20b Beisatz: Hier: Hotelbett auf Podest, Haftung verneint. (T13) TE OGH 2020-08-20 3 Ob 77/20z Beis wie T1; Beis wie T11 TE OGH 2022-09-27 2 Ob 155/22s Beisatz: Keine augenfällige Gefahrensituation bei einem schräg außerhalb der Einfassung liegenden, teils von Sträuchern umgebenen Lichtschachtgitter. (T14) TE OGH 2022-10-18 4 Ob 164/22d Beis wie T1; Beisatz: Hier: Liftstütze auf ausreichend breiter nicht sehr steiler Piste. (T15) TE OGH 2023-03-21 2 Ob 24/23b Beisatz wie T11: Hier: Verletzung durch Schrankenbaum bei Durchschreiten einer geöffneten Schrankenanlage. (T16) TE OGH 2023-12-14 2 Ob 223/23t Beisatz: Hier: Stolpern über eine neben einem asphaltierten Weg gespannte Kette, die Passanten vom Betreten des dahinter befindlichen Wiesenbereichs abhalten sollte. (T17) TE OGH 2026-02-24 6 Ob 79/25y TE OGH 2026-02-25 17 Ob 23/25v Beisatz: Hier: Sturz über den Standfuß eines Sonnenschirms in einem Gastgarten (T18) TE OGH 2026-03-26 2 Ob 27/26y Beisatz: Hier: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch einen – auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen – weithin sichtbaren Holzstoß verneint. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114360

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.