RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114330 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl4Ob297/00f (4Ob298/00b); 1Ob8/01k; 1Ob234/01w; 5Ob157/02b; 7Ob143/03k; 1Ob65/10f; 6Ob157/10x; 6Ob267/11z; 2Ob199/12x (2Ob200/12v; 2Ob201/12s); 8Ob50/13f; 4Ob130/13s; 10Ob24/14y (10Ob25/14w); 5Ob59/15k; 4Ob215/17x; 1Ob110/19m; 6Ob73/25s NormAußStrG §14 Abs2 Z1 D2c AußStrG 2005 §62 Abs2 B2c GEG §2 RechtssatzFür den Rechtsmittelausschluss bedeutet es keinen Unterschied, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über die Ersatzpflicht für Sachverständigengebühren (§ 2 Abs 2 letzter Satz GEG) entschieden hat. In beiden Fällen liegt eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor.Für den Rechtsmittelausschluss bedeutet es keinen Unterschied, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über die Ersatzpflicht für Sachverständigengebühren (Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz GEG) entschieden hat. In beiden Fällen liegt eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor. EntscheidungstexteTE OGH 2000-11-14 4 Ob 297/00f TE OGH 2001-01-30 1 Ob 8/01k Auch; Beisatz: Unter § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG fallen auch Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG. Das betrifft gemäß § 2 Abs 1 iVm § 1 Z 5 lit c) GEG auch die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer. (T1)Auch; Beisatz: Unter Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG fallen auch Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG. Das betrifft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c,) GEG auch die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer. (T1) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 234/01w Beis wie T1; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Gebühren des Sachverständigen funktionell als Erstgericht bestimmte, ist jedoch anfechtbar und kein Anwendungsfall des § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Gebühren des Sachverständigen funktionell als Erstgericht bestimmte, ist jedoch anfechtbar und kein Anwendungsfall des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG. (T2) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 157/02b Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 26 WEG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.