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{'item': '4Ob297/00f (4Ob298/00b); 1Ob8/01k; 1Ob234/01w; 5Ob157/02b; 7Ob143/03k; 1Ob65/10f; 6Ob157/10x; 6Ob267/11z; 2Ob199/12x (2Ob200/12v; 2Ob201/12s

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114330 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl4Ob297/00f (4Ob298/00b); 1Ob8/01k; 1Ob234/01w; 5Ob157/02b; 7Ob143/03k; 1Ob65/10f; 6Ob157/10x; 6Ob267/11z; 2Ob199/12x (2Ob200/12v; 2Ob201/12s); 8Ob50/13f; 4Ob130/13s; 10Ob24/14y (10Ob25/14w); 5Ob59/15k; 4Ob215/17x; 1Ob110/19m; 6Ob73/25s NormAußStrG §14 Abs2 Z1 D2c AußStrG 2005 §62 Abs2 B2c GEG §2 RechtssatzFür den Rechtsmittelausschluss bedeutet es keinen Unterschied, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über die Ersatzpflicht für Sachverständigengebühren (§ 2 Abs 2 letzter Satz GEG) entschieden hat. In beiden Fällen liegt eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor.Für den Rechtsmittelausschluss bedeutet es keinen Unterschied, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über die Ersatzpflicht für Sachverständigengebühren (Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz GEG) entschieden hat. In beiden Fällen liegt eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor. EntscheidungstexteTE OGH 2000-11-14 4 Ob 297/00f TE OGH 2001-01-30 1 Ob 8/01k Auch; Beisatz: Unter § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG fallen auch Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG. Das betrifft gemäß § 2 Abs 1 iVm § 1 Z 5 lit c) GEG auch die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer. (T1)Auch; Beisatz: Unter Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG fallen auch Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG. Das betrifft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c,) GEG auch die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer. (T1) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 234/01w Beis wie T1; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Gebühren des Sachverständigen funktionell als Erstgericht bestimmte, ist jedoch anfechtbar und kein Anwendungsfall des § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Gebühren des Sachverständigen funktionell als Erstgericht bestimmte, ist jedoch anfechtbar und kein Anwendungsfall des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG. (T2) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 157/02b Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 26 WEG

  1. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 26, WEG
  2. (T3) TE OGH 2003-08-05 7 Ob 143/03k Auch TE OGH 2010-06-01 1 Ob 65/10f TE OGH 2010-09-01 6 Ob 157/10x Vgl TE OGH 2012-01-12 6 Ob 267/11z TE OGH 2012-11-20 2 Ob 199/12x Auch; Beis wie T1 nur: Unter § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG fallen auch Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG. (T4)Auch; Beis wie T1 nur: Unter Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG fallen auch Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG. (T4) TE OGH 2013-05-28 8 Ob 50/13f Auch TE OGH 2013-09-23 4 Ob 130/13s Vgl; Beis wie T2; Vgl aber Beisatz: In der Frage der Anfechtbarkeit eines von einem Gericht zweiter Instanz funktionell als Erstgericht gefassten Beschlusses im Außerstreitverfahren ist nicht danach zu unterscheiden, ob damit eine Sachverständigengebühr gemäß § 41 Abs 1 GebAG bestimmt oder über eine Kostenersatzpflicht nach § 2 Abs 2 GEG abgesprochen worden ist. (T5)Vgl; Beis wie T2; Vgl aber Beisatz: In der Frage der Anfechtbarkeit eines von einem Gericht zweiter Instanz funktionell als Erstgericht gefassten Beschlusses im Außerstreitverfahren ist nicht danach zu unterscheiden, ob damit eine Sachverständigengebühr gemäß Paragraph 41, Absatz eins, GebAG bestimmt oder über eine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG abgesprochen worden ist. (T5) Bem: Unter Ablehnung der bisherigen Judikatur. (T6) TE OGH 2014-05-19 10 Ob 24/14y Auch TE OGH 2015-03-24 5 Ob 59/15k Vgl auch; Beisatz: Der Ausspruch über die Ersatzpflicht (§ 2 Abs 2 GEG) ist entweder ‑ als Bestandteil des Gebührenbestimmungsbeschlusses ‑ zufolge § 528 Abs 2 Z 5 ZPO oder ‑ als Entscheidung im Kostenpunkt ‑ zufolge § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unbekämpfbar. (T7)Vgl auch; Beisatz: Der Ausspruch über die Ersatzpflicht (Paragraph 2, Absatz 2, GEG) ist entweder ‑ als Bestandteil des Gebührenbestimmungsbeschlusses ‑ zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO oder ‑ als Entscheidung im Kostenpunkt ‑ zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unbekämpfbar. (T7) TE OGH 2017-11-21 4 Ob 215/17x Auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 110/19m Vgl auch TE OGH 2025-04-30 6 Ob 73/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114330

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.