RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114317 Entscheidungsdatum14.11.2000 Geschäftszahl14Os128/00; 11Os105/11t; 17Os1/12v; 17Os20/12p; 17Os10/15x NormDSG §1; StGB §302 RechtssatzEine, wenn auch unbefugte, Datenabfrage aus dem elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) erfüllt nur dann den Tatbestand des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, wenn diese mit dem Willen (§ 5 Abs 1 StGB) geschieht, einen anderen, sei es eine der dort genannten Personen des öffentlichen Rechtes, sei es eine andere (juristische oder natürliche) Person, an seinen Rechten zu schädigen. Die missbräuchliche Datenbeschaffung als solche genügt dafür nicht. Besteht der Befugnismissbrauch im Ausdruck und in der Weitergabe des erkennungsdienstlich verarbeiteten Lichtbildes einer Person, verstoßen diese jedenfalls so lange nicht gegen das Recht (Grundrecht) auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG (nunmehr § 1 Abs 1 DSG 2000), als dem Empfänger solcherart keine Information vermittelt wird, die ein Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen berührt. Auf die Frage, ob ein Personenfoto ohne Verbindung mit (syntaktischen) Zeichen oder Zeichenketten überhaupt dem angesprochenen Datenbegriff entspricht, kommt es demnach nicht an. Ein solches Lichtbild wird jedoch vom Bildnisschutz des § 78 UrhG erfasst.Eine, wenn auch unbefugte, Datenabfrage aus dem elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) erfüllt nur dann den Tatbestand des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, wenn diese mit dem Willen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) geschieht, einen anderen, sei es eine der dort genannten Personen des öffentlichen Rechtes, sei es eine andere (juristische oder natürliche) Person, an seinen Rechten zu schädigen. Die missbräuchliche Datenbeschaffung als solche genügt dafür nicht. Besteht der Befugnismissbrauch im Ausdruck und in der Weitergabe des erkennungsdienstlich verarbeiteten Lichtbildes einer Person, verstoßen diese jedenfalls so lange nicht gegen das Recht (Grundrecht) auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG (nunmehr Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000), als dem Empfänger solcherart keine Information vermittelt wird, die ein Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen berührt. Auf die Frage, ob ein Personenfoto ohne Verbindung mit (syntaktischen) Zeichen oder Zeichenketten überhaupt dem angesprochenen Datenbegriff entspricht, kommt es demnach nicht an. Ein solches Lichtbild wird jedoch vom Bildnisschutz des Paragraph 78, UrhG erfasst. EntscheidungstexteTE OGH 2000-11-14 14 Os 128/00 TE OGH 2011-10-06 11 Os 105/11t Vgl auch; Beisatz: Eine missbräuchliche Datenbeschaffung indiziert in der Regel auch den Vorsatz, das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person zu verletzen. (T1) Beisatz: Bei allgemein zugänglichen und damit nicht dem Geheimnisschutz unterliegenden Daten ist zur Verwirklichung des § 302 StGB der Vorsatz auf Schädigung eines anderen konkreten Rechts, etwa des Staats auf Einhebung von Gebühren für die Auskunftserteilung, erforderlich. (T2)Beisatz: Bei allgemein zugänglichen und damit nicht dem Geheimnisschutz unterliegenden Daten ist zur Verwirklichung des Paragraph 302, StGB der Vorsatz auf Schädigung eines anderen konkreten Rechts, etwa des Staats auf Einhebung von Gebühren für die Auskunftserteilung, erforderlich. (T2) Beisatz: Hier: Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). (T3) TE OGH 2012-06-18 17 Os 1/12v Vgl; Beisatz: Hat sich der Vorsatz des (wenngleich hinsichtlich des Missbrauchs der ihm bloß für dienstliche Zwecke eingeräumten Befugnis zu ZMR-Abfragen wissentlich handelnden) Angeklagten nur auf allgemein zugängliche Daten ‑ also solche, hinsichtlich derer das Zentrale Melderegister ohnedies ein öffentliches Register ist (§ 16 Abs 1 MeldeG) ‑ erstreckt, ist keines der von 11 Os 105/11t angesprochenen konkreten Rechte davon berührt, weder ein dem Geheimnisschutz des DSG unterworfenes Recht des Betroffenen noch ein konkretes Recht des Staates (hier: auf Gebühren). (T4)Vgl; Beisatz: Hat sich der Vorsatz des (wenngleich hinsichtlich des Missbrauchs der ihm bloß für dienstliche Zwecke eingeräumten Befugnis zu ZMR-Abfragen wissentlich handelnden) Angeklagten nur auf allgemein zugängliche Daten ‑ also solche, hinsichtlich derer das Zentrale Melderegister ohnedies ein öffentliches Register ist (Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG) ‑ erstreckt, ist keines der von 11 Os 105/11t angesprochenen konkreten Rechte davon berührt, weder ein dem Geheimnisschutz des DSG unterworfenes Recht des Betroffenen noch ein konkretes Recht des Staates (hier: auf Gebühren). (T4) Beisatz: Dass dem Angeklagten als Ergebnis des Missbrauchs seiner Abfrageberechtigung mehr Daten zugänglich wurden, als er wollte, ist für die Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt ohne Bedeutung. (T5) TE OGH 2012-12-10 17 Os 20/12p Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2015-09-14 17 Os 10/15x Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114317
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