RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114644 Entscheidungsdatum21.11.2000 Geschäftszahl5Ob200/00y; 6Ob79/01p; 5Ob51/01p; 5Ob241/04h; 1Ob64/07d; 2Ob149/10s NormMRG §12a Abs3 RechtssatzDie Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG setzt voraus, dass die Mieter-Gesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt ein Unternehmen betreibt und den Betrieb dieses Unternehmens in diesen Räumen fortsetzt.Die Mietzinsanhebung nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG setzt voraus, dass die Mieter-Gesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt ein Unternehmen betreibt und den Betrieb dieses Unternehmens in diesen Räumen fortsetzt. EntscheidungstexteTE OGH 2000-11-21 5 Ob 200/00y TE OGH 2001-05-16 6 Ob 79/01p Auch; nur: Die Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG setzt voraus, dass die Mieter-Gesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt ein Unternehmen betreibt. (T1)Auch; nur: Die Mietzinsanhebung nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG setzt voraus, dass die Mieter-Gesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt ein Unternehmen betreibt. (T1) TE OGH 2001-05-29 5 Ob 51/01p Auch; nur T1 TE OGH 2005-03-15 5 Ob 241/04h Auch TE OGH 2007-05-03 1 Ob 64/07d Vgl; Beisatz: Verpachtet eine Handelsgesellschaft als Mieterin das vorher von ihr selbst im Mietobjekt betriebene Unternehmen und ändern sich danach die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft im Sinne des § 12a Abs 3 MRG, kann der Vermieter die Anhebung des Mietzinses gemäß § 12a Abs 2 MRG verlangen. (T2)Vgl; Beisatz: Verpachtet eine Handelsgesellschaft als Mieterin das vorher von ihr selbst im Mietobjekt betriebene Unternehmen und ändern sich danach die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, kann der Vermieter die Anhebung des Mietzinses gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG verlangen. (T2) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 149/10s nur T1; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Veränderungen iSd § 12a Abs 3 MRG während der Zeit, in dem die Untervermietung erfolgt, stellen den Anhebungstatbestand nicht her. (T3); Beisatz: Auch in einem solchen Fall hat die Mietergesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt kein Unternehmen betrieben. (T4); Beisatz: Dass eine Mietergesellschaft lange nach dem Machtwechsel begonnen hat, im Mietobjekt selbst ein Unternehmen zu betreiben, führt zu keinem nachträglichen Mietzinsanhebungsrecht iSd § 12a Abs 3 MRG. (T5)nur T1; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Veränderungen iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG während der Zeit, in dem die Untervermietung erfolgt, stellen den Anhebungstatbestand nicht her. (T3); Beisatz: Auch in einem solchen Fall hat die Mietergesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt kein Unternehmen betrieben. (T4); Beisatz: Dass eine Mietergesellschaft lange nach dem Machtwechsel begonnen hat, im Mietobjekt selbst ein Unternehmen zu betreiben, führt zu keinem nachträglichen Mietzinsanhebungsrecht iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. (T5)
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