← Österreich

{'item': ['5Ob285/00y', '5Ob275/01d', '5Ob248/02k', '5Ob73/07g', '5Ob225/07k']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.11.2000 Geschäftszahl5Ob285/00y; 5Ob275/01d; 5Ob248/02k; 5Ob73/07g; 5Ob225/07k NormWEG idF WRN 1999 §13c Abs3;WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs3; WEG idF WRN 1999 §13c Abs4;WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs4; WEG 2002 §27; RechtssatzDie in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann nicht gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Miteigentum und Wohnungseigentum erfolgen. Der Beitragsschuldner muss im Zeitpunkt der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung (der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht) noch grundbücherlicher Eigentümer des latent mit dem Vorzugspfandrecht belasteten Anteils sein. Den Erwerber trifft die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bezweckte Sachhaftung für Beitragsschulden des Veräußerers nur dann, wenn der Forderungsberechtigte sein Vorzugspfandrecht - den Vorgaben des § 13c Abs 4 WEG entsprechend - schon vor Verbücherung seines Eigentums ausnützbar gemacht hat.Die in Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann nicht gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Miteigentum und Wohnungseigentum erfolgen. Der Beitragsschuldner muss im Zeitpunkt der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung (der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht) noch grundbücherlicher Eigentümer des latent mit dem Vorzugspfandrecht belasteten Anteils sein. Den Erwerber trifft die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG bezweckte Sachhaftung für Beitragsschulden des Veräußerers nur dann, wenn der Forderungsberechtigte sein Vorzugspfandrecht - den Vorgaben des Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG entsprechend - schon vor Verbücherung seines Eigentums ausnützbar gemacht hat. EntscheidungstexteTE OGH 2000/11/21 5 Ob 285/00y Veröff: SZ 73/176 TE OGH 2001/12/11 5 Ob 275/01d Auch; nur: Den Erwerber trifft die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bezweckte Sachhaftung für Beitragsschulden des Veräußerers nur dann, wenn der Forderungsberechtigte sein Vorzugspfandrecht - den Vorgaben des § 13c Abs 4 WEG entsprechend - schon vor Verbücherung seines Eigentums ausnützbar gemacht hat. (T1); Veröff: SZ 74/195 Auch; nur: Den Erwerber trifft die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG bezweckte Sachhaftung für Beitragsschulden des Veräußerers nur dann, wenn der Forderungsberechtigte sein Vorzugspfandrecht - den Vorgaben des Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG entsprechend - schon vor Verbücherung seines Eigentums ausnützbar gemacht hat. (T1); Veröff: SZ 74/195 TE OGH 2003/03/31 5 Ob 248/02k Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/32 TE OGH 2007/04/17 5 Ob 73/07g Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob der Erwerber bereits vor dem Antrag nach § 27 WEG 2002 das Grundbuch durch die Präsentation seines Eintragungsgesuchs (Plombensetzung) in Anspruch genommen hat. (T2) Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob der Erwerber bereits vor dem Antrag nach Paragraph 27, WEG 2002 das Grundbuch durch die Präsentation seines Eintragungsgesuchs (Plombensetzung) in Anspruch genommen hat. (T2) TE OGH 2007/10/16 5 Ob 225/07k nur: Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann nicht gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Miteigentum und Wohnungseigentum erfolgen. Der Beitragsschuldner muss im Zeitpunkt der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung (der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht) noch grundbücherlicher Eigentümer des latent mit dem Vorzugspfandrecht belasteten Anteils sein. (T3); Beisatz: Die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG2002 zur Aktualisierung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes kann nur gegen den im Prozess um geschuldete Beitragsleistungen als beklagte Partei in Anspruch genommenen Anteilseigentümer erwirkt werden. (T4) nur: Die in Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann nicht gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Miteigentum und Wohnungseigentum erfolgen. Der Beitragsschuldner muss im Zeitpunkt der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung (der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht) noch grundbücherlicher Eigentümer des latent mit dem Vorzugspfandrecht belasteten Anteils sein. (T3); Beisatz: Die Anmerkung der Klage nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG2002 zur Aktualisierung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes kann nur gegen den im Prozess um geschuldete Beitragsleistungen als beklagte Partei in Anspruch genommenen Anteilseigentümer erwirkt werden. (T4) RechtssatznummerRS0114609

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.