RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114573 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl11Os108/00 (11Os109/00); 15Os13/04; 12Os156/07v; 14Os5/14p; 11Os135/16m; 15Os95/22t; 14Os110/22s NormStPO §149a StPO §149c Abs4 StPO §149d StPO §149g Abs3 RechtssatzDem Antrag des Angeklagten auf Vorführung der Aufnahmen der (optischen und akustischen) Überwachung von Personen iSd § 149d StPO ("Lauschangriff") sowie des Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO) in der Hauptverhandlung ist ohne jede - im Vorverfahren zur Wahrung der Interessen Dritter möglichen - Einschränkung stattzugeben (§§ 149g Abs 3, 149c Abs 4 StPO). Einer Begründung bedarf dieser Antrag auch dann nicht, wenn schriftliche Aufzeichnungen vorliegen, weil die Verfahrensrelevanz des Begehrens vom Gesetzgeber wegen der von weiteren Bedingungen nicht abhängigen Antragslegitimation unwiderlegbar vermutet wird.Dem Antrag des Angeklagten auf Vorführung der Aufnahmen der (optischen und akustischen) Überwachung von Personen iSd Paragraph 149 d, StPO ("Lauschangriff") sowie des Fernmeldeverkehrs (Paragraph 149 a, StPO) in der Hauptverhandlung ist ohne jede - im Vorverfahren zur Wahrung der Interessen Dritter möglichen - Einschränkung stattzugeben (Paragraphen 149 g, Absatz 3, 149 c, Absatz 4, StPO). Einer Begründung bedarf dieser Antrag auch dann nicht, wenn schriftliche Aufzeichnungen vorliegen, weil die Verfahrensrelevanz des Begehrens vom Gesetzgeber wegen der von weiteren Bedingungen nicht abhängigen Antragslegitimation unwiderlegbar vermutet wird. EntscheidungstexteTE OGH 2000-11-21 11 Os 108/00 TE OGH 2004-06-24 15 Os 13/04 Gegenteilig; Beisatz: Die gesetzliche Vermutung der Relevanz eines Begehrens um Vorführung sämtlicher Aufnahmen einer Überwachung in der Hauptverhandlung kann aus § 149c Abs 4 StPO nicht abgeleitet werden. Auch ein solches Begehren hat den allgemeinen Anforderungen an Beweisanträge zu entsprechen. (T1)Gegenteilig; Beisatz: Die gesetzliche Vermutung der Relevanz eines Begehrens um Vorführung sämtlicher Aufnahmen einer Überwachung in der Hauptverhandlung kann aus Paragraph 149 c, Absatz 4, StPO nicht abgeleitet werden. Auch ein solches Begehren hat den allgemeinen Anforderungen an Beweisanträge zu entsprechen. (T1) TE OGH 2008-03-13 12 Os 156/07v Gegenteilig; Beis wie T1; Bem: Vgl WK-StPO § 281 Rz 349. (T2)Gegenteilig; Beis wie T1; Bem: Vgl WK-StPO Paragraph 281, Rz 349. (T2) TE OGH 2014-02-25 14 Os 5/14p gegenteilig; Beisatz wie T1 Beisatz: Der Antrag war mangels Darlegung, inwiefern der beigezogene Dolmetscher bei der Übersetzung und Verschriftung der abgehörten Telefonate fehlerhaft, unkorrekt oder lückenhaft gearbeitet haben soll, auf einen Erkundungsbeweis gerichtet. (T2a) Anm: Änderung der hier versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Zahl T2 auf T2a - März 2023.Anmerkung, Änderung der hier versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Zahl T2 auf T2a - März 2023. TE OGH 2017-01-17 11 Os 135/16m Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2023-02-16 15 Os 95/22t vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 Beisatz: hier: Qualifikation eines Antrags auf Beischaffung der Niederschrift zweier Telefonprotokolle sowie der Audioaufzeichnung und deren Abspielen in der Hauptverhandlung zur Überprüfung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit als Erkundungsbeweis. (T3) TE OGH 2023-04-25 14 Os 110/22s vgl; Beisatz wie T2a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114573
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.