RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114580 Entscheidungsdatum22.11.2000 Geschäftszahl9ObA235/00z; 9ObA135/14i NormBDG 1979 §70; DO Bundesforste BGBl 1986/298 §48; VBG 1948 §27f RechtssatzDer Begriff des Vorgriffs auf künftige Urlaubsansprüche findet sich zwar nicht im Urlaubsgesetz, wohl aber in einigen anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften (vgl § 27f VBG 1948, § 70 BDG 1979, § 48 Bundesforste-Dienstordnung 1986). Durch den Urlaubsvorgriff soll der Arbeitnehmer die Gelegenheit erhalten, einen Teil des von ihm erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaubs bereits vorweg zu verbrauchen. Er soll damit im Endergebnis nicht mehr an Urlaub erhalten, als ihm von Gesetzes wegen zusteht, die zeitliche Verteilung soll aber zu seinen Gunsten verändert werden. Ein Arbeitgeber, der einen Urlaubsvorgriff gewährt, leistet damit einen Vorschuss auf eine erst künftig entstehende Verpflichtung. Soll der Vorgriff auf einen künftigen Urlaub anrechenbar sein, dann muss die vorschussweise gewährte Leistung inhaltlich dem Urlaubsanspruch entsprechen. Da sich der Urlaubsanspruch aus Freizeit und Entgelt zusammensetzt, ist die Anrechnung nur möglich, wenn der Arbeitnehmer beides erhalten hat. Eine Verpflichtung zur Bezahlung des Urlaubsentgelts für den vorschussweise gewährten Urlaub erwächst daher aus der Vereinbarung über den Urlaubsvorgriff selbst. Aus ihr ergibt sich, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsäquivalent erhalten soll und dazu gehört eben auch das Urlaubsentgelt (Tomandl in ZAS 1987, 90).Der Begriff des Vorgriffs auf künftige Urlaubsansprüche findet sich zwar nicht im Urlaubsgesetz, wohl aber in einigen anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften vergleiche Paragraph 27 f, VBG 1948, Paragraph 70, BDG 1979, Paragraph 48, Bundesforste-Dienstordnung 1986). Durch den Urlaubsvorgriff soll der Arbeitnehmer die Gelegenheit erhalten, einen Teil des von ihm erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaubs bereits vorweg zu verbrauchen. Er soll damit im Endergebnis nicht mehr an Urlaub erhalten, als ihm von Gesetzes wegen zusteht, die zeitliche Verteilung soll aber zu seinen Gunsten verändert werden. Ein Arbeitgeber, der einen Urlaubsvorgriff gewährt, leistet damit einen Vorschuss auf eine erst künftig entstehende Verpflichtung. Soll der Vorgriff auf einen künftigen Urlaub anrechenbar sein, dann muss die vorschussweise gewährte Leistung inhaltlich dem Urlaubsanspruch entsprechen. Da sich der Urlaubsanspruch aus Freizeit und Entgelt zusammensetzt, ist die Anrechnung nur möglich, wenn der Arbeitnehmer beides erhalten hat. Eine Verpflichtung zur Bezahlung des Urlaubsentgelts für den vorschussweise gewährten Urlaub erwächst daher aus der Vereinbarung über den Urlaubsvorgriff selbst. Aus ihr ergibt sich, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsäquivalent erhalten soll und dazu gehört eben auch das Urlaubsentgelt (Tomandl in ZAS 1987, 90). EntscheidungstexteTE OGH 2000-11-22 9 ObA 235/00z Veröff: SZ 73/178 TE OGH 2015-01-29 9 ObA 135/14i Auch; Beisatz: Ein Urlaubsvorgriff bedarf einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114580
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.