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8Ob251/00w

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.11.2000 Geschäftszahl8Ob251/00w; 7Ob144/03g; 7Ob48/04s; 6Ob148/05s; 6Ob248/05x; 3Ob172/06z; 1Ob73/08d; 7Ob52/09m; 2Ob45/09w NormAußStrG 2005 §63; AußStrG idF WGN 1997 §14a Abs4; ZPO idF WGN 1997AußStrG 2005 §63; AußStrG in der Fassung WGN 1997 §14a Abs4; ZPO in der Fassung WGN 1997 §508 Abs4 RechtssatzDie Anfechtungsbeschränkung nach § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG kann - ebenso wie die nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO - nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, den mit einem Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG gemäß Abs 2 dieser Bestimmung verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung "außerordentlicher Revisionsrekurs" zu erheben (vgl 2 Ob 80/98y; 2 Ob 113/98a; RIS-Justiz RS0109620).Die Anfechtungsbeschränkung nach Paragraph 14 a, Absatz 4, letzter Satz AußStrG kann - ebenso wie die nach Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO - nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, den mit einem Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung "außerordentlicher Revisionsrekurs" zu erheben vergleiche 2 Ob 80/98y; 2 Ob 113/98a; RIS-Justiz RS0109620). EntscheidungstexteTE OGH 2000/11/23 8 Ob 251/00w TE OGH 2003/08/05 7 Ob 144/03g Auch TE OGH 2004/03/17 7 Ob 48/04s Auch TE OGH 2005/07/14 6 Ob 148/05s Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch das AußStrG idF BGBl I 2003/111 inhaltlich nichts geändert. (T1) Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch das AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111 inhaltlich nichts geändert. (T1) TE OGH 2005/11/03 6 Ob 248/05x Beisatz: Hier: „außerordentliche Revision". (T2) TE OGH 2006/09/13 3 Ob 172/06z Auch; Beisatz: Die Bestimmungen über die Rechtsmittelzulässigkeit und das besondere Verfahren, wenn ein Rekursgericht in reinen vermögensrechtlichen außerstreitigen Angelegenheiten bei einem Wert des Entscheidungsgegenstands von unter 20.000 EUR den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, haben inhaltlich keine Änderung erfahren (§§ 62 f AußStrG idgF). (T3) Auch; Beisatz: Die Bestimmungen über die Rechtsmittelzulässigkeit und das besondere Verfahren, wenn ein Rekursgericht in reinen vermögensrechtlichen außerstreitigen Angelegenheiten bei einem Wert des Entscheidungsgegenstands von unter 20.000 EUR den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, haben inhaltlich keine Änderung erfahren (Paragraphen 62, f AußStrG idgF). (T3) TE OGH 2008/10/21 1 Ob 73/08d Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag „auf Entscheidung in der Sache selbst". (T4) TE OGH 2009/04/29 7 Ob 52/09m Auch; Beisatz: Hier: § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO. (T5) Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO. (T5) TE OGH 2009/03/25 2 Ob 45/09w Vgl; Beisatz: Unzulässigkeit eines hilfsweise erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurses". (T6) RechtssatznummerRS0114388

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.