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OGH Rechtssatz RS0114540 (7Ob290/00y)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114540 Entscheidungsdatum06.12.2000 Geschäftszahl7Ob290/00y; 10Ob46/08z; 2Ob128/16m NormABGB §142 K; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §233; AußStrG §105ABGB §142 K; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §233; AußStrG §105 RechtssatzDie Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten.Die Unterhaltsschuld nach Paragraph 142, ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des Paragraph 105, AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten.

EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-06 7 Ob 290/00y Veröff: SZ 73/191 TE OGH 2008-09-23 10 Ob 46/08z Beisatz: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1)Beisatz: Die Unterhaltsschuld nach Paragraph 142, ABGB ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1) Veröff: SZ 2008/135 TE OGH 2017-03-28 2 Ob 128/16m nur: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. (T2)nur: Die Unterhaltsschuld nach Paragraph 142, ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des Paragraph 105, AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. (T2) Beisatz: Nunmehr § 233 ABGB. (T3); Veröff: SZ 2017/39Beisatz: Nunmehr Paragraph 233, ABGB. (T3); Veröff: SZ 2017/39 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114540

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