OGH Rechtssatz RS0114542 (7Ob290/00y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114542 Entscheidungsdatum06.12.2000 Geschäftszahl7Ob290/00y; 6Ob131/01k; 2Ob128/16m NormABGB §142 K; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §233ABGB §142 K; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §233 Rechtssatz§ 142 Satz 3 ABGB will verhindern, dass der Unterhalt absehbar vor Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufgezehrt wird und ordnet bei augenscheinlich nicht ausreichendem Unterhaltsfonds eine entsprechende Kürzung des Unterhalts an. Es soll getrachtet werden, dass dem Kind möglichst lange eine ins Gewicht fallende Unterhaltsleistung gewährt werden kann.Paragraph 142, Satz 3 ABGB will verhindern, dass der Unterhalt absehbar vor Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufgezehrt wird und ordnet bei augenscheinlich nicht ausreichendem Unterhaltsfonds eine entsprechende Kürzung des Unterhalts an. Es soll getrachtet werden, dass dem Kind möglichst lange eine ins Gewicht fallende Unterhaltsleistung gewährt werden kann.
EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-06 7 Ob 290/00y Veröff: SZ 73/191 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 131/01k Veröff: SZ 2002/16 TE OGH 2017-03-28 2 Ob 128/16m Auch; Beisatz: Nunmehr § 233 ABGB. (T1); Veröff: SZ 2017/39Auch; Beisatz: Nunmehr Paragraph 233, ABGB. (T1); Veröff: SZ 2017/39 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114542