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{'item': ['9ObA214/00m', '8ObA281/00g', '9ObA94/01s', '8ObA10/01f', '9ObA181/05s', '9ObA139/05i', '8ObA39/07d', '9ObA164/07v', '8ObA38/22d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114722 Entscheidungsdatum06.12.2000 Geschäftszahl9ObA214/00m; 8ObA281/00g; 9ObA94/01s; 8ObA10/01f; 9ObA181/05s; 9ObA139/05i; 8ObA39/07d; 9ObA164/07v; 8ObA38/22d NormG über die Errichtung einer bgld LWK §26 RechtssatzTräger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung wie die Landwirtschaftskammern haben keine Kompetenz, die Dienstverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, d.h. durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide zu regeln. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Eine verfassungskonforme Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen, die die Aufstellung von Dienst- und Bezugsordnungen etc anordnen, muss deshalb notwendigerweise zum Ergebnis kommen, dass diese "Ordnungen" als solche gegenüber den Dienstnehmern keinen normativen Charakter haben. Für die Beziehungen zwischen beiden Parteien steht ausschließlich die privatrechtliche Ebene, also der Dienstvertrag, zur Verfügung. Eine rechtliche Bindung besteht nur auf Grund und nach dem Inhalt des Vertrags. Dienstordnungen, Bezugsordnungen etc sind mangels einer materiellen Gesetzgebungskompetenz nur Vertragsschablonen, die erst durch vertragliche Unterwerfung Geltung zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses erlangen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-06 9 ObA 214/00m TE OGH 2001-03-29 8 ObA 281/00g nur: Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung wie die Landwirtschaftskammern haben keine Kompetenz, die Dienstverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, d.h. durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide zu regeln. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Für die Beziehungen zwischen beiden Parteien steht ausschließlich die privatrechtliche Ebene, also der Dienstvertrag, zur Verfügung. (T1) TE OGH 2001-06-07 9 ObA 94/01s Veröff: SZ 74/102 TE OGH 2001-06-25 8 ObA 10/01f nur T1 TE OGH 2005-12-16 9 ObA 181/05s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (9 ObA 214/00m; 9 ObA 94/01s) judiziert, dass die hier in Frage stehenden Regelungswerke (Bezugsordnung 1957 und Pensionsordnung 1960) in ihrer Wirkung zwischen der Beklagten und ihren Arbeitnehmern rein privatrechtlicher Natur sind, sodass allfällige fehlende Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörde deren vertragliche Wirksamkeit nicht beeinträchtigen können. (T2) TE OGH 2006-01-25 9 ObA 139/05i Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Beklagte hat keine Kompetenz, die Arbeitsverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen Akt zu regeln. Die von ihr erlassene Lohnordnung ist daher eine bloße Vertragsschablone, die nur über die einzelarbeitsvertragliche Unterwerfung Geltung beanspruchen kann. (T3) TE OGH 2007-10-11 8 ObA 39/07d Vgl auch; Beisatz: Pensionsordnungen wie Bezugsordnungen gelten als Vertragsschablonen, die durch einzelarbeitsvertragliche Unterwerfung Geltung erlangen. (T4) TE OGH 2008-06-05 9 ObA 164/07v TE OGH 2022-08-30 8 ObA 38/22d Vgl; Beisatz: Hier: Richtlinie für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer in der Fassung vom 16.6.2005 (RILAK 2005) als solche Vertragsschablone. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114722

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.