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{'item': '5Ob305/00i; 8Ob235/00t; 5Ob67/04w; 5Ob225/07k; 5Ob5/20a; 7Ob185/25v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114464 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl5Ob305/00i; 8Ob235/00t; 5Ob67/04w; 5Ob225/07k; 5Ob5/20a; 7Ob185/25v NormKO §6 Abs1 KO §48 Abs3 WEG idF WRN 1999 §13c Abs3WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs3 WEG idF WRN 1999 §13c Abs4WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs4 RechtssatzJede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 13c Abs 4 WEG enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht. Es bleibt dem durch das Vorzugspfandrecht besicherten Forderungsberechtigten gemäß § 48 Abs 3 KO unbenommen, seine Forderung im Konkurs des Schuldners gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend zu machen.Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des Paragraph 6, Absatz eins, KO besteht für eine solche Klage nicht. Es bleibt dem durch das Vorzugspfandrecht besicherten Forderungsberechtigten gemäß Paragraph 48, Absatz 3, KO unbenommen, seine Forderung im Konkurs des Schuldners gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-12 5 Ob 305/00i Veröff: SZ 73/195 TE OGH 2000-12-21 8 Ob 235/00t TE OGH 2004-04-19 5 Ob 67/04w Vgl auch; Beisatz: Hier: Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG 2002, wobei über das Vermögen eines Partners der Konkurs eröffnet wurde. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Eigentümerpartnerschaft nach Paragraph 13, WEG 2002, wobei über das Vermögen eines Partners der Konkurs eröffnet wurde. (T1) TE OGH 2007-10-16 5 Ob 225/07k Vgl auch; Beisatz: Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses hat keine Auswirkungen auf Verfahren über die Anmerkung der Klage nach (nunmehr) § 27 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die nach Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses hat keine Auswirkungen auf Verfahren über die Anmerkung der Klage nach (nunmehr) Paragraph 27, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 8 a, KO und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG. (T2) TE OGH 2020-05-19 5 Ob 5/20a nur: Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht. (T3)nur: Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des Paragraph 6, Absatz eins, KO besteht für eine solche Klage nicht. (T3) TE OGH 2025-12-17 7 Ob 185/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114464

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.