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{'item': ['5Ob305/00i', '5Ob13/01z', '5Ob252/03z', '5Ob78/04p']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.12.2000 Geschäftszahl5Ob305/00i; 5Ob13/01z; 5Ob252/03z; 5Ob78/04p NormGBG §35; GBG §49; WEG idF WRN 1999 §13c Abs3;WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs3; WEG 2002 §27 Abs2; WRN 1999 §13c Abs4; RechtssatzDie in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann auch gegen den vorgemerkten Eigentümer erwirkt werden. Das ergibt sich aus § 49 GBG. Voraussetzung für die Anmerkung des Vorzugspfandrechtes und damit dessen Durchsetzbarkeit ist nur, dass das mit der Beitragszahlung säumige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Überreichung des Antrags auf Klagsanmerkung mit dem einverleibten beziehungsweise vorgemerkten Eigentümer eines Miteigentumsanteils der betreffenden Liegenschaft ident ist.Die in Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann auch gegen den vorgemerkten Eigentümer erwirkt werden. Das ergibt sich aus Paragraph 49, GBG. Voraussetzung für die Anmerkung des Vorzugspfandrechtes und damit dessen Durchsetzbarkeit ist nur, dass das mit der Beitragszahlung säumige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Überreichung des Antrags auf Klagsanmerkung mit dem einverleibten beziehungsweise vorgemerkten Eigentümer eines Miteigentumsanteils der betreffenden Liegenschaft ident ist. EntscheidungstexteTE OGH 2000/12/12 5 Ob 305/00i Veröff: SZ 73/195 TE OGH 2001/01/30 5 Ob 13/01z nur: Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann auch gegen den vorgemerkten Eigentümer erwirkt werden. (T1) Beisatz: Wird die Vormerkung gerechtfertigt, sind alle gegen den einverleibten Eigentümer seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuchs erwirkten bücherlichen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. (T2) Beisatz: Hier: Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG als Zwischeneintragung gemäß § 49 Abs 2 GBG. (T3) nur: Die in Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann auch gegen den vorgemerkten Eigentümer erwirkt werden. (T1) Beisatz: Wird die Vormerkung gerechtfertigt, sind alle gegen den einverleibten Eigentümer seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuchs erwirkten bücherlichen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. (T2) Beisatz: Hier: Klagsanmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG als Zwischeneintragung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG. (T3) TE OGH 2003/11/11 5 Ob 252/03z Vgl aber; nur: Voraussetzung für die Anmerkung des Vorzugspfandrechtes und damit dessen Durchsetzbarkeit ist nur, dass das mit der Beitragszahlung säumige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Überreichung des Antrags auf Klagsanmerkung mit dem einverleibten beziehungsweise vorgemerkten Eigentümer eines Miteigentumsanteils der betreffenden Liegenschaft ident ist. (T4); Beisatz: Eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist auch gegen eine in einem Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft zulässig, selbst wenn grundbücherlich noch keine Berichtigung nach § 136 GBG durchgeführt wurde. (T5) Vgl aber; nur: Voraussetzung für die Anmerkung des Vorzugspfandrechtes und damit dessen Durchsetzbarkeit ist nur, dass das mit der Beitragszahlung säumige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Überreichung des Antrags auf Klagsanmerkung mit dem einverleibten beziehungsweise vorgemerkten Eigentümer eines Miteigentumsanteils der betreffenden Liegenschaft ident ist. (T4); Beisatz: Eine Klagsanmerkung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 ist auch gegen eine in einem Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft zulässig, selbst wenn grundbücherlich noch keine Berichtigung nach Paragraph 136, GBG durchgeführt wurde. (T5) TE OGH 2004/05/25 5 Ob 78/04p Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T2; Gegenteilig Beis wie T3; Beisatz: §49 Abs2 GBG dient der Umsetzung des Rangprinzips. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach §27 Abs2 WEG 2002 (früher §13c Abs3 und 4 WEG 1975) hat keinen grundbücherlichen Rang und stellt daher keine gemäß §49 Abs2 GBG zu löschende Zwischeneintragung dar. (T6); Veröff: SZ 2004/82 RechtssatznummerRS0114465

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.