RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114495 Entscheidungsdatum12.12.2000 Geschäftszahl14Os68/00; 12Os31/07m; 12Os81/11w NormMRK Art6 Abs1 II4; StPO §281 Abs1 Z1 RechtssatzDie Kenntnis von dem die Nichtigkeit bewirkenden Tatumstand ist auf jeweils im Einzelfall zu prüfende objektive Kriterien abzustellen, nämlich im gegebenen Konnex auf die Zugänglichkeit des relevanten Tatsachensubstrats, wenn auch nicht auf das darauf basierende individuell unterschiedliche, letztlich unüberprüfbare tatsächliche Erfassen der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen. Umgekehrt darf bei der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung (Grundrecht auf ein Verfahren vor einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht" nach Art 6 Abs 1 EMRK; vgl dazu das Erkenntnis des EGMR vom
- Feber 1992, Nr 54/1990/245/216, im Fall Pfeifer und Plankl gegen Österreich) die durch die Rügepflicht bewirkte Einschränkung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes nicht so weit gehen, dass sie einer Vereitelung der Geltendmachung nahekommt, indem für das Merkmal der "Kenntnis" ein zu großzügiger Maßstab angelegt oder gar auf ein "Bekanntseinmüssen" abgestellt wird.Die Kenntnis von dem die Nichtigkeit bewirkenden Tatumstand ist auf jeweils im Einzelfall zu prüfende objektive Kriterien abzustellen, nämlich im gegebenen Konnex auf die Zugänglichkeit des relevanten Tatsachensubstrats, wenn auch nicht auf das darauf basierende individuell unterschiedliche, letztlich unüberprüfbare tatsächliche Erfassen der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen. Umgekehrt darf bei der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung (Grundrecht auf ein Verfahren vor einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht" nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK; vergleiche dazu das Erkenntnis des EGMR vom
- Feber 1992, Nr 54/1990/245/216, im Fall Pfeifer und Plankl gegen Österreich) die durch die Rügepflicht bewirkte Einschränkung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes nicht so weit gehen, dass sie einer Vereitelung der Geltendmachung nahekommt, indem für das Merkmal der "Kenntnis" ein zu großzügiger Maßstab angelegt oder gar auf ein "Bekanntseinmüssen" abgestellt wird. EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-12 14 Os 68/00 TE OGH 2008-05-15 12 Os 31/07m Vgl; Beisatz: Es ist auf objektive Kriterien, nämlich die Zugänglichkeit des Tatsachensubstrats, abzustellen (WK-StPO § 281 Rz 136). (T1); Beisatz: In die von den Präsidenten der Landesgerichte zu führenden Dienstlisten für Geschworene und Schöffen (§ 13 Abs1 GSchG) kann grundsätzlich von jedermann Einsicht genommen werden (Geo § 170). Darauf bezogene Fehler sind spätestens am Beginn der Hauptverhandlung zugänglich. (T2)Vgl; Beisatz: Es ist auf objektive Kriterien, nämlich die Zugänglichkeit des Tatsachensubstrats, abzustellen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 136). (T1); Beisatz: In die von den Präsidenten der Landesgerichte zu führenden Dienstlisten für Geschworene und Schöffen (Paragraph 13, Abs1 GSchG) kann grundsätzlich von jedermann Einsicht genommen werden (Geo Paragraph 170,). Darauf bezogene Fehler sind spätestens am Beginn der Hauptverhandlung zugänglich. (T2) TE OGH 2011-09-20 12 Os 81/11w Vgl auch