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{'item': ['6Ob278/00a', '2Ob277/04f', '6Ob145/09f', '6Ob101/11p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114600 Entscheidungsdatum14.12.2000 Geschäftszahl6Ob278/00a; 2Ob277/04f; 6Ob145/09f; 6Ob101/11p NormPSG §15 RechtssatzDie Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 PSG sollen kollidierenden Interessen der Begünstigten an Geld- oder Sachbezug einerseits und der Stiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits vorbeugen.Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 15, PSG sollen kollidierenden Interessen der Begünstigten an Geld- oder Sachbezug einerseits und der Stiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits vorbeugen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-14 6 Ob 278/00a Veröff: SZ 73/196 TE OGH 2006-02-20 2 Ob 277/04f Auch; Beisatz: Der Zweck der Unvereinbarkeitsbestimmung schließt eine Heilung einer unzulässigen Bestellung aus. (T1) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 145/09f Beisatz: Die Bestimmung des § 15 Abs 2 und 3 PSG stellt zwingendes Recht dar. (T2); Beisatz: Die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstands dient zusätzlich auch dem Schutz allfälliger Gläubiger und des sonstigen Rechtsverkehrs. (T3); Beisatz: Die angeführte ratio der Unvereinbarkeitsbestimmung erfordert, die Unvereinbarkeit auch auf Vertreter der Begünstigten zu erstrecken. Dies gilt jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis. (T4); Beisatz: Hingegen wäre eine frühere (abgeschlossene) Tätigkeit als Vertreter unschädlich, soweit nicht in besonderen Ausnahmefällen, etwa wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und des bezogenen Honorars der Anschein entstehen könnte, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen. (T5)Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 PSG stellt zwingendes Recht dar. (T2); Beisatz: Die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstands dient zusätzlich auch dem Schutz allfälliger Gläubiger und des sonstigen Rechtsverkehrs. (T3); Beisatz: Die angeführte ratio der Unvereinbarkeitsbestimmung erfordert, die Unvereinbarkeit auch auf Vertreter der Begünstigten zu erstrecken. Dies gilt jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis. (T4); Beisatz: Hingegen wäre eine frühere (abgeschlossene) Tätigkeit als Vertreter unschädlich, soweit nicht in besonderen Ausnahmefällen, etwa wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und des bezogenen Honorars der Anschein entstehen könnte, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen. (T5) TE OGH 2012-01-12 6 Ob 101/11p Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Nur ein Mandatsverhältnis zwischen Stiftungsvorstand und einem Begünstigten (und anderen von § 15 Abs 2 und 3 PSG erfassten Personen), das zu einer Kollision mit Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter führen könnte ist schädlich. (T6)Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Nur ein Mandatsverhältnis zwischen Stiftungsvorstand und einem Begünstigten (und anderen von Paragraph 15, Absatz 2 und 3 PSG erfassten Personen), das zu einer Kollision mit Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter führen könnte ist schädlich. (T6)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.