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{'item': '7Ob110/00b; 8Ob78/06p; 7Ob139/07b; 7Ob52/08k; 6Ob174/07t; 6Ob179/08d; 8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 3Ob108/11w; 7Ob172/11m; 5Ob251/15w; 4Ob146/07k

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114603 Entscheidungsdatum18.05.2022 Geschäftszahl7Ob110/00b; 8Ob78/06p; 7Ob139/07b; 7Ob52/08k; 6Ob174/07t; 6Ob179/08d; 8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 3Ob108/11w; 7Ob172/11m; 5Ob251/15w; 4Ob146/07k; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 8Ob77/20m; 1Ob83/22w NormZPO §599 Abs2 VerG §4 Abs2 litj VerG 2002 §8 Abs1 RechtssatzBesteht ein Vereinsgericht und wird ein Anspruch aus dem Vereinsverhältnis geltend gemacht, jedoch der vereinsinterne Instanzenzug vor dem Vereinsgericht nicht ausgeschöpft, so ist dies nicht mit der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes geltend zu machen, sondern mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Bei Nichtausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges findet keine Zurückweisung einer vor den ordentlichen Gerichten eingebrachten Klage, sondern eine Abweisung statt. EntscheidungstexteTE OGH 2000-12-14 7 Ob 110/00b Veröff: SZ 73/199 TE OGH 2006-09-21 8 Ob 78/06p Auch; Beisatz: Es liegt weder eine Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens vor. (Hier: Schiedseinrichtung im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002.) (T1)Auch; Beisatz: Es liegt weder eine Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens vor. (Hier: Schiedseinrichtung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002.) (T1) Veröff: SZ 2006/136 TE OGH 2007-07-04 7 Ob 139/07b Vgl auch; Beisatz: § 8 Abs 1 VerG ist grundsätzlich auch in den Fällen des § 7 VerG 2002 anwendbar. (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 8, Absatz eins, VerG ist grundsätzlich auch in den Fällen des Paragraph 7, VerG 2002 anwendbar. (T2) TE OGH 2008-04-09 7 Ob 52/08k Gegenteilig; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T3) Bem: Siehe RS

  1. (T4) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 174/07t Beisatz: Die mangelnde Klagbarkeit kann nur über entsprechenden Einwand wahrgenommen werden. (T5) Bem: Siehe auch RS
  2. (T6) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 179/08d Gegenteilig; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen § 8 VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T7)Gegenteilig; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist Paragraph 8, Absatz eins, VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen Paragraph 8, VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T7) Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus versehen mit der Kennzeichnung T8 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht - Juni 2016 (T8) TE OGH 2009-06-18 8 Ob 138/08i Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T9)Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei Paragraph 41, Absatz 2, JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter Paragraph 8, VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T9) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 130/09t Gegenteilig; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2011-08-24 3 Ob 108/11w Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2011-11-09 7 Ob 172/11m Gegenteilig; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/134 TE OGH 2016-05-18 5 Ob 251/15w Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-09-04 4 Ob 146/07k vgl aber; Beisatz: Im Gegensatz zu T1 wird hier Unzulässigkeit des Rechtsweges und nicht mangelnde Klagbarkeit angenommen. (T10)vergleiche aber; Beisatz: Im Gegensatz zu T1 wird hier Unzulässigkeit des Rechtsweges und nicht mangelnde Klagbarkeit angenommen. (T10) Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T11) TE OGH 2018-12-20 4 Ob 240/18z Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2019-06-27 8 Ob 56/19x Gegenteilig; Beisatz: Bei Streitigkeiten mit bloß vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundenen Personen, die also keine Vereinsmitglieder sind, besteht keine gesetzliche, sondern allenfalls bloß eine vertragliche Pflicht zur Anrufung der Schlichtungsstelle im Sinne des § 8 VereinsG. Die Klage ist, sofern sie vor Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs erhoben wird, nicht gesetzlich unzulässig (Prozesshindernis), sondern aufgrund der vorweg bestehenden materiell-rechtlichen Unklagbarkeit bloß abzuweisen. (T12)Gegenteilig; Beisatz: Bei Streitigkeiten mit bloß vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundenen Personen, die also keine Vereinsmitglieder sind, besteht keine gesetzliche, sondern allenfalls bloß eine vertragliche Pflicht zur Anrufung der Schlichtungsstelle im Sinne des Paragraph 8, VereinsG. Die Klage ist, sofern sie vor Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs erhoben wird, nicht gesetzlich unzulässig (Prozesshindernis), sondern aufgrund der vorweg bestehenden materiell-rechtlichen Unklagbarkeit bloß abzuweisen. (T12) TE OGH 2020-09-28 8 Ob 77/20m Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2022-05-18 1 Ob 83/22w Vgl; Beis nur wie T3; Beis nur wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114603

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.